Zur Gleichsetzung der Technikklauseln mit ÖNORMEN
bbl, Heft 5, Oktober 2009, 12. Jahrgang
Gerhard Saria
Obwohl der Gesetzgeber in den Kernbereichen des Privatrechts nicht ausdrücklich auf den Stand der Technik oder auf vergleichbare andere Technikklauseln abstellt, werden doch die einzelnen zivilrechtlichen Generalklauseln durch den OGH gerade in den für das Baugewerbe besonders bedeutsamen Bereichen des Werkvertrags- sowie des Schadenersatzrechts unter Heranziehung von Technikklauseln ausgelegt. Dabei bestimmt der OGH in stRsp den Inhalt der verschiedenen Technikklauseln in nicht wenigen Fällen durch einen grundsätzlich undifferenzierten und nicht näher begründeten Rückgriff auf die unterschiedlichen technischen Regelwerke im Allgemeinen und auf die ÖNORMEN im Besonderen. Aus Anlass einer aktuellen, den hier interessierenden Problemkreis berührenden Entscheidung des OGH sowie einer jüngeren, sich mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik auseinandersetzenden und diese Frage ebenfalls aufgreifenden Arbeit soll im vorliegenden Beitrag den Ursachen für diese Gleichsetzung von Technikklauseln und ÖNORMEN durch das Höchstgericht nachgegangen und die dogmatische Unhaltbarkeit des vom OGH vertretenen Ansatzes nachgewiesen werden.
I. Problemstellung
A. Zur rechtlichen Bedeutung der Technikklauseln im Privatrecht
Der OGH greift im Rahmen derAuslegung zivilrechtlicher Generalklauseln insbesondere im Bereich des Werkvertrags- und Schadenersatzrechts auf die unterschiedlichsten Technikklauseln zurück. So ermittelt er die nach den §§ 922, 1167 ABGB auch gewährleistungsrechtlich relevanten Leistungspflichten nicht zuletzt unter Verweis auf den Stand der Technik oder auf vergleichbare andere Technikklauseln. Er legt weiters Inhalt und Umfang der werkvertraglichen Warnpflicht nach § 1168a ABGB mit Blick unter anderem auf die Regeln der Technik und den Stand der Technik fest. Schließlich zieht das Höchstgericht die Technikklauseln zur Konkretisierung schadenersatzrechtlicher Generalklauseln heran.
All diesen Konstellationen ist gemeinsam, dass im Gesetz selbst weder vom Stand der Technik noch von ähnlichen Technikklauseln explizit die Rede ist. Infolgedessen verwendet der OGH in seinen Entscheidungen die verschiedensten Fassungen von Technikklauseln, wobei sich in den einschlägigen Erkenntnissen oftmals, aber nicht ausschließlich die vom Gesetzgeber primär im Gebiet des öffentlichen Rechts ebenfalls gebrauchten Wendungen vom „Stand der Technik”, von den – allgemein anerkannten – „Regeln der Technik” sowie vom „Stand der Wissenschaft” finden. Im Gegensatz zum insoweit auch in sachlicher liegt jedoch ungeachtet des uneinheitlichen Sprachgebrauchs den verschiedenen, vom OGH im jeweiligen Einzelfall gewählten Bezeichnungen ein übereinstimmender und abstrakt beschreibbarer Inhalt zugrunde.Die somit im Ergebnis bloß terminologischen Unterschiede erklären sich daraus, dass der OGH offenkundig eine die Eigenart des konkret betroffenen Fachgebiets berücksichtigende Bezeichnungen wählt. Dementsprechend wird in der Rsp die Formulierung „Stand der Wissenschaft” für Bereiche ohne vorrangig technische Orientierung, die Wendung vom „Stand der Technik” vor allem für nach einem laienhaften Verständnis der „Technik” zuzurechnende Fächer sowie die Bezeichnung – allgemein anerkannte – „Regeln der Technik” für primär manuelle Tätigkeiten gebraucht, ohne dass der OGH jedoch mit derartigen begrifflichen Abweichungen rechtlich bedeutsame inhaltliche Differenzierungen zwischen den einzelnen Fassungen der Technikklauseln verbinden würde.
Dagegen bestand in der älteren, auf die späten achtziger und frühen neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts zurückgehenden österreichischen privatrechtlichen Literatur noch keineswegs Klarheit über die mit den einzelnen, im Privatrecht anzutreffenden Fassungen der Technikklauseln jeweils verbundenen Begriffsinhalte. Es sind synonyme Verwendungen der verschiedenen Formulierungen, inhaltlich zwischen den unterschiedlichen Spielarten der Technikklauseln differenzierende Ansätze sowie vermittelnde Lösungen anzutreffen, nach denen es trotz inhaltlicher Abweichungen im Detail einen gemeinsamen Kern aller Technikklauseln geben soll. Insb für das öffentliche Recht wurde überdies von einem hierarchischen Verhältnis zwischen dem Stand der Technik, den Regeln der Technik und dem Stand der Wissenschaft ausgegangen, ohne dass allerdings die rechtliche Bedeutung einer solchen Abstufung einsichtig ist. In einer jüngeren, die Thematik der Technikklauseln seit gut zwanzig Jahren erstmals ausführlich behandelnden Arbeit aus dem Jahr 2007 konnte nunmehr in eingehender Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rsp des OGH gezeigt werden, dass im Hinblick auf die zwischenzeitig stattgefundenen dogmatischen Entwicklungen wenigstens im Privatrecht allen Technikklauseln unabhängig von der konkret gewählten Formulierung ein identer Begriffsinhalt zu geben ist Die jüngst erneut in einem sich selbst als umfassende Untersuchung der anstehenden Rechtsfragen bezeichnenden Beitrag8) aufgestellte gegenteilige Behauptung, dass die unterschiedlichen Formulierungen der Technikklauseln – gerade im Werkvertragsrecht – „unbestritten” nicht dasselbe zum Ausdruck bringen und sie die Sprossen einer „aus den verschiedensten Standards gebildeten Leiter” bilden,9) beruht ausweislich der für diese Behauptung angeführten Nachweise auf einer Analyse großteils veralteter, aus dem späten vorigen Jahrhundert stammender Literatur und lässt vor allem jegliche Auseinandersetzung mit der diesbezüglich einschlägigen Rsp des OGH vermissen. Sie macht schon deshalb keine Revision der an anderer Stelle entwickelten und hier kurz wiederholten Einschätzung notwendig, dass mit sämtlichen vom Höchstgericht zur Konkretisierung zivilrechtlicher Generalklauseln herangezogenen Spielarten der Technikklauseln der gleiche Begriffsinhalt zu verbinden ist.
Den gesamten Beitrag finden Sie in bbl, Heft 5, Oktober 2009, 12. Jahrgang
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Autor: Dr. Gerhard Saria (geb. 1970), Assistenzprofessor im Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien; Fachbereichsleiter des Fachbereichs Recht an der Fachhochschule Wr. Neustadt, Studiengang Wirtschaftsberatung und Unternehmensführung; Mitherausgeber zweier unternehmensrechtlicher Entscheidungssammlungen; Mitherausgeber des Handbuchs Kapitalmarktrecht; Lehr- und Vortragstätigkeit in Österreich, Deutschland, Großbritannien, Italien und der Slowakei. bei SpringerWienNewYork erschienen “Reiserecht” Korrespondenz: Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria, Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht, Universität Wien, Schottenbastei 10–16, 1010 Wien, Österreich |
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