Bäuerliche Hofübergabe unter Lebenden und (anerbenrechtliche) Nachtragserbteilung – Bäuerliches Gewohnheitsrecht und Rechtsprechung

JBl 8 August 2010
132. Jahrgang

a. Univ.-Prof. Dr. Herbert Zemen, Wien
Eine Analyse der Grundsatzentscheidung SZ 38/47 aus dem Jahre 1965 ergibt, dass sie als Erkenntnisquelle für das bäuerliche Gewohnheitsrecht anzusehen ist, wonach auch bei Hofübergabe unter Lebenden im Falle vorzeitiger Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer die weichenden Geschwister nach Tod des Übergebers Anspruch auf den Mehrerlös haben, dass also nach Wegfall der Rechtfertigung der Begünstigung für den  Übernehmer die Nachtragserbteilung als Korrektiv zum begünstigten Übernahmswert (Wohlbestehenswert) genauso vom bäuerlichen Gewohnheitsrecht beherrscht wird wie die Bestimmung des Übernahmswertes selbst, dass hier also der Begriff des Übernahmswertes auch dessen Beendigung nach Veräußerung wegen causa data causa non secuta umfasst, und die Bestimmung des Übernahmswertes wie dessen Aufhebung die zwei Seiten ein und derselben Medaille sind. Im Tiroler Anlassfall hat der OGH jetzt entschieden, dass im Falle “doppelter Hoffolge” im Wege von zwei sukzessiven Hofübergaben unter Lebenden und anschließendem Verkauf die Miterben des ursprünglichen Hofübergebers kein Nachtragsrecht gegen den “Anerben des Anerben” haben, der Anspruch auf Mehrerlös also nicht durchschlägt; dieses Ergebnis wurde aber nicht aus dem Titel des bäuerlichen Gewohnheitsrechtes erzielt, sondern auf Grund einfacher Gesetzesanalogien aus dem TirHöfeG, also unter Umgehung des Gewohnheitsrechtes, wie der OGH seit den späten 1990er Jahren systematisch auch negiert, dass selbst die Bestimmung des Übernahmswertes (Wohlbestehenswert) dem Gewohnheitsrecht unterliegt, indem er nur mehr ganz allgemein mit Gesetzesanalogien aus den Anerbengesetzen operiert. Es wird aufgezeigt, dass unter Berücksichtigung der kurzen Zeitspanne zwischen den drei Veräußerungen (nur sieben Jahre) in casu der Nachtragsanspruch nach Gewohnheitsrecht doch berechtigt gewesen wäre. Schließlich wird noch die sehr wichtige Frage behandelt, ob Nachtragsansprüche nach Hofübergaben unter Lebenden auch zu bejahen sind, wenn die Landwirtschaft unter den Grenzen des AnerbenG und des KrntErbhöfeG bleibt, weil ja auch in der Regel für solche Landwirtschaften nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht der Übernahmswert nach demWohlbestehenswert berechnet wird; diese Frage wird bejaht.

A. Der Anlassfall: OGH 26. 11. 2008, 6 Ob 275/07w

In dieser Tiroler Entscheidung war uÈ ber folgenden, bisher nie judizierten Sachverhalt zu befinden:

Im Jahre 1994 übergab der Altbauer David R. seinen geschlossenen Hof “O.” seinem Sohn Johann R. als Schenkung unter Lebenden. 1997 verstarb David R. Seine Tochter Marianne R. (sowie eine weitere Tochter) entschlug sich in der Verlassenschaftsabhandlung ihres gesetzlichen Erbrechtes, der Sohn Johann R. (sowie ein weiterer Sohn) war zu dieser Abhandlung nicht erschienen, die Witwe Anna R. erbte zur Gänze den Nachlass nach David R. Der Sohn Johann R. übertrug 1999 den geschlossenen Hof “O.” mittels Schenkungsvertrages unter Lebenden an seine Tochter Katharina R. Anfang 2000 verstarb Johann R. Sein Nachlass ging im Wege der gesetzlichen Erbfolge an dessen Witwe und zwei Kinder. Katharina R. (die Enkelin des David R.) verkaufte im Jahre 2001 den Hof um öS 14 Mio an den nicht zur Familie gehörenden Hansjörg N., die grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages wurde 2004 vollzogen. Daraufhin begehrte Marianne R. (die Tochter des David R.) von ihrer Nichte Katharina R. (der Enkelin des Davis R.) den Betrag von € 55.000,- aus dem Titel des Nachtragserbrechtes nach § 25 Abs 1 Tir- HöfeG. Der Prozess spitzte sich auf die Frage zu, ob nach David R. Marianne R. als Miterbin des Sohnes und Anerben Johann R. einen Anspruch als Nachtragserbin gegen Katharina R. als Anerbin des Anerben besitze, kurzum, ob das Nachtragserbrecht gegen den Anerben (Johann R.) passiv auf dessen Anerbin (Katharina R.) durchschlage. Ein solches Durchgriffsrecht wurde vom OGH verneint; er führt aus:
“Zutreffend und von der Rekurswerberin nicht bekämpft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das Tiroler Höfegesetz im Anlassfall nicht unmittelbar anwendbar ist, weil die Erbhofübergabe vom Vater der Klägerin auf ihren Bruder und von diesem auf die Beklagte unter Lebenden stattfand (vgl 6 Ob 7/95; 1 Ob 21/65 = SZ 38/47; Eccher in Schwimann, ABGB3 Höferecht Rz 7 mwN). Wird ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers an eine dem Kreis der gesetzlichen Erben angehörende Person übergeben und ist das übergebene Vermögen zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren, so sind – wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat – die materiell-rechtlichen Grundsätze des anerbenrechtlichen Instituts der Nachtragserbteilung (§ 18 AnerbenG, § 25 TirHoÈfeG, §§ 21 und 22 KrntErbhöfeG 1990) analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0012934; 6 Ob 292/03i = SZ 2004/ 16; 6 Ob 359/97f = SZ 71/112; 6 Ob 7/95; Eccher aaO). Eine analoge Anwendung der materiellrechtlichen Grundsätze der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung kommt nur für Personen in Betracht, zu deren Gunsten die Durchführung einer Nachtragserbteilung unmittelbar im Gesetz angeordnet ist. Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist aber auf die weichenden Mitund Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (§ 18 Abs 4 AnerbenG; § 25 Abs 5 iVm § 26 Abs 3 TirHöfeG; § 22 Abs 2 KrntErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden; für sie kommt demnach auch eine analoge Anwendung dieser Regelung nicht in Betracht (6 Ob 7/ 95). [...] Zweck der Regeln der anerbenrechtlichen Nachtragserbteilung ist es, die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten bei einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung (vgl Kathrein, Anerbenrecht 45, 81 und 120) des Eigentums am ganzen Hof oder an dessen Teilen an dem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös als Ausgleich dafür zu beteiligen, dass sie (in der Regel) nur einen Anspruch auf Zahlung einer Geldforderung gegen den Anerben haben, der nach dem regelmäßig erheblich unter dem Verkehrswert liegenden Übernahmspreis berechnet wird und so den Anerben im Interesse des Hofs begünstigt (vgl 6 Ob 11/93). Der Zweck der Bevorzugung des Anerben fällt weg, wenn er den Hof oder dessen Teile an eine familienfremde Person (s § 18 Abs 5 AnerbenG; § 21 Abs 3 KrntErbhöfeG 1990; § 25 Abs 3 TirHöfeG) überträgt. [...] § 25 Abs 1 TirHöfeG (§ 18Abs 1 AnerbenG; § 21 Abs 1 KrntErbhöfeG 1990) nennt aber als Schuldner nur den Anerben. Eine Ausgleichspflicht des weiterübertragenden Ehegatten, Elternteils oder Kindes des Anerben gegenüber den Miterben des Anerben (und den übrigen Berechtigten) normiert das Gesetz nicht. [...] Da eine Nachtragserbteilung einen Eigentumsübergang durch Rechtsgeschäft des Anerben unter Lebenden voraussetzt, entstehen für die Miterben des Anerben und deren gesetzliche Erben sowie für die Noterben und deren gesetzliche Erben Ausgleichsansprüche nicht mehr, wenn der Anerbe verstorben ist und dann dessen Anerbe das Eigentum am ganzen Hof oder dessen Teilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden in der kritischen Frist überträgt (vgl Zemen, JBl 2007, 32). Die Eigentumsübertragung durch den neuen Anerben löst zwar eine Nachtragserteilung aus, aber nur für die Miterben des neuen Anerben (des “Anerben des Anerben”) und deren gesetzliche Erben sowie für die Noterben und deren gesetzliche Erben.” Diese Argumentation übertrug der OGH durch Analogie auf den gegenständlichen Fall mit den zwei Hofübergaben unter Lebenden und dem endlichen Verkauf unter Lebenden an den außenstehenden Hansjörg N. Obwohl die Auffassung, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich der Anerbengesetze (also nach Tod des Hofeigentümers) das Nachtragserbrecht nicht passiv gegen den Anerben des Anerben wirken solle, durch den Gesetzestext eine gewisse Stütze erfährt, in dem nur der Anerbe (ohne dessen Erben) als Schuldner genannt wird, bleibt die Frage doch rechtspolitisch äußerst ambivalent. Wenn auch eine Berücksichtigung der Geschichte der deutschen Höfeordnung (dHöfeO) für unsere Frage nur bedingt möglich ist, so gibt doch die jüngere Geschichte von deren § 13 die Interessenslage bei “doppelter Hoffolge” anschaulich wieder, wie sie bei Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht4 (1984) 284, zusammengefasst wird3), und die nach langem Zögern in der Novelle aus dem Jahr 1976 den Wechsel zur Haftung des Anerben bei doppelter Hoffolge vollzogen hat.

Gesamter Beitrag in JBL, Heft 8, August 2010, 132. Jahrgang

Korrespondenz: a. Univ.-Prof. Dr. Herbert Zemen, Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung, Abteilung für Rechtsvergleichung, Universität Wien, Schottenbastei 10-16, A-1010 Wien, Österreich.

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Gepostet von Tanja Szabo am 30.08.2010. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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