Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters_Christian Nordberg

Wird das Vertragsverhältnis zu einem Handelsvertreter beendet, hat dieser unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 24 HVertrG). Dieser Anspruch besteht, wenn der Handelsvertreter dem Unternehmer Neukunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat und der Unternehmer diese Geschäftsverbindungen auch nach der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Handelsvertreter weiter nutzen kann. Der Anspruch kann bis zu einer Jahresprovision betragen. Kein Anspruch besteht, wenn der Handelsvertreter selbst ohne Grund kündigt oder wenn er wegen eines schuldhaften Verhaltens (z.B. einer Verletzung vertraglicher Pflichten) gekündigt wird. In jedem Fall verliert der Handelsvertreter seinen Anspruch, wenn er ihn nicht spätestens 1 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses  geltend macht (§ 24 Abs 5 HVertrG).

Der OGH urteilte in einem aktuellen Fall, dass der Handelsvertreter an keine bestimmte Form gebunden ist, wenn er seinen Anspruch geltend macht. [...]

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Gepostet von Stefanie Kühnberg am 31.03.2010. In Expertenforum, News, Wirtschaftsanwälte. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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