Der Vertrag von Lissabon: EU-rechtliche Hindernisse auf dem Weg aus der Krise
JRP, Heft 3 2009, Jahrgang 17
Walter Obwexer
Der negative Ausgang des Referendums zum Vertragswerk von Lissabon in Irland am 12. Juni 2008 stürzte die Europäische Union (EU) in eine politische Krise. Die intensive Suche nach einem Ausweg verdichtete sich sehr bald auf zwei Rechtsfragen: Zum einen mussten die Anliegen der irischen Bevölkerung ernst genommen und Irland entsprechende Zugeständnisse gemacht werden, um ohne Vertragsänderung eine zweite – und
möglichst positive – Abstimmung zu ermöglichen. Zum anderen mussten einige der im Vertragswerk enthaltenen Übergangsbestimmungen, die durch das zeitlich verzögerte In-Kraft-Treten des Vertragswerkes nur noch eingeschränkt anwendbar oder durch Zeitablauf obsolet zu werden drohten, ersetzt werden. Der Europäische Rat versuchte im Rahmen seiner Tagungen vom Dezember 2008 und Juni 2009 diese Rechtsfragen zu lösen. Dabei konnte er in allen Punkten eine politische Einigung erzielen, die allerdings dann, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt, noch rechtlich durchgeführt werden muss. Diese Durchführung wird ihrerseits auf mehrere rechtliche Hindernisse stoßen, die rasch überwunden werden müssen. Im nachfolgenden Beitrag werden mögliche Lösungsvarianten dafür aufgezeigt.
I. Ausgangslage
Das am 13. Dezember 2007 in Lissabon als Vertrag von Lissabon (Lissabonner Vertrag, LV)1) unterzeichnete Vertragswerk, mit dem die Effizienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht und
die Kohärenz ihres Handelns verbessert werden sollen, bedarf gemäß Art 6 Abs 1 LV der Ratifikation durch alle Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Diese
verlangen in allen Mitgliedstaaten eine parlamentarische Genehmigung; in Irland ist darüber hinaus eine Volksabstimmung vorgeschrieben. Gemäß Art 6 Abs 2 LV wäre der Lissabonner Vertrag am 1. Jänner 2009 in Kraft getreten, sofern bis dahin alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden wären. Dies war jedoch nicht der Fall. Dem folgend tritt der Vertrag – wenn überhaupt – erst später, nämlich am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
Bereits im Rahmen seiner Tagung vom 14. Dezember 2007 hatte der Europäische Rat dazu aufgerufen, die nationalen Ratifikationsverfahren zügig zum Abschluss zu bringen, damit der Lissabonner Vertrag am 1. Jänner 2009 in Kraft treten kann. Bis zum 12. Juni 2008 hatten 18 der insgesamt 27 EU-Mitgliedstaaten das Vertragswerk parlamentarisch
genehmigt: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei und Finnland. In Irland wurde am 12. Juni 2008 die verfassungsrechtlich vorgesehene Volksabstimmung durchgeführt. Diese ging mit 46,6% Ja- und 53,4% Nein-Stimmen bei einer Beteiligung von 53,13% allerdings negativ aus.Dadurch erlitt der Ratifikationsprozess einen unerwarteten „Einbruch“. Dennoch sollten – wie der Europäische Rat im Rahmen seiner Tagung vom 19./20. Juni 2008 feststellte – die Ratifizierungsverfahren in den übrigen Mitgliedstaaten fortgesetzt werden.6) In der Folge genehmigten bis Mitte Dezember 2008 insgesamt 7 der noch fehlenden 9 Mitgliedstaaten das Vertragswerk von Lissabon: Großbritannien, Zypern, die Niederlanden, Belgien, Spanien, Italien und zuletzt Schweden. In Deutschland hinderte zu diesem Zeitpunkt allerdings noch eine vor dem BVerfG anhängige Beschwerde die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde.
In Tschechien war das Verfahren der parla-mentarischen Genehmigung suspendiert worden, da erst eine positive Stellungnahme des Verfassungsgerichts zur Vereinbarkeit des Lissabonner Vertrags mit der Verfassungsordnung des Staates abgewartet werden musste. In Polen weigerte sich der Staatspräsident, unter Berufung auf den negativen Ausgang des Referendums in Irland, die Ratifikationsurkunde zu hinterlegen.
Den gesamten Beitrag finden Sie in JRP, Jahrgang 17, Heft 3, 2009
Online Version verfügbar
Korrespondenz: Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer,Institut für Europarecht und Völkerrecht an der Universität Innsbruck, Innrain 52, 6020 Innsbruck
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