Die Begründung der Geschworenengerichtsurteile
JBL Heft 2 Februar 2010
132. Jahrgang
em. o. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos
Seit der Wiedereinführung der Geschworenengerichte nach dem Kriege laufen die Debatten um eine Reform auf dieselben Argumente hinaus. Das Ergebnis ist Geschmackssache. In letzter Zeit ist jedoch das Fehlen der Begründung des Wahrspruchs immer mehr in den Vordergrund der Kritik getreten, unterstuützt von einem Urteil des EGMR vom Januar 2009. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, Abhilfe zu schaffen. Diese Abhandlung befasst sich damit, wie das am besten geschehen soll.
A. Gegenwärtiger Diskussionsstand
Im Vorgriff auf die ausstehende Reform der Hauptverhandlung ist die alte Diskussion über das Pro und Contra der Geschworenengerichte wieder aufgeflammt. Die Argumente sind nicht neu, interessant ist aber ihre Verteilung auf verschiedene Berufsgruppen, die auf die Gestaltung des Geschworenenverfahrens Einfluss nehmen möchten. Die Abschaffung der Laiengerichtsbarkeit schlechthin (Schöffen) ist kein Thema. Während sowohl bei der Wiedereinführung der Geschworenengerichtsbarkeit 1950 als auch beim 4. Österreichischen Juristentag 1970 das echte Geschworenengericht allgemein auf Ablehnung stieß, soll es heute nach wohl überwiegender Ansicht nur um systemimmanente Reformen gehen.
Als “ein Geschenk des Himmels” bezeichnete Soyer aus der Sicht der Rechtsanwälte das kürzlich erschienene Buch von Lewisch über die “Abschaffung der Geschworenengerichte?”. Dieser sieht im Geschworenengerichtsverfahren der StPO ein Regelungssystem von “großer Weisheit” und befürwortet nur Randkorrekturen wie Parteiöffentlichkeit der Rechtsbelehrung und der Fragenbesprechung sowie eine Reduktion der Zahl der Geschworenen von 8 auf 6 und der Berufsrichter von 3 auf 2. In dieselbe Richtung gehen andere Stellungnahmen von dieser Seite und der Beschluss des 4. StrafverteidigerInnentages 20064). Während für die Strafverteidiger die Geschworenengerichte Erfolgserlebnisse vermitteln, tritt die Richterschaft, die unter der Last des zeitund arbeitsaufwendigen Verfahrens und der Fragwürdigkeit des Wahrspruchs leidet, für die Abschaffung ein.
Für den “Anwaltshimmel” hätte sich Soyer auch auf weitere Vertreter der Strafrechtswissenschaft berufen können, wie etwa Burgstaller und Bertel, der in den Geschworenengerichten sogar die “besten Gerichte, die die Strafprozessordnung zur Verfügung stellt”, sieht, und neuerdings Birklbauer. Die Mehrheit spricht sich dagegen für die Abschaffung aus, wie etwa Brandstetter, Fuchs, Lagodny, Moos und Schick. Politiker haben sich bisher eher konservativ geäußert. Die SPÖ lehnt in Fortsetzung der politischen Haltung Brodas tief greifende Änderungen ab. Auch die Grünen liegen auf dieser Linie. Dagegen tritt die der ÖVP nahestehende Justizministerin Bandion-Ortner für eine gemeinsame Beratung von Laien und Berufsrichtern und eine berufsrichterliche Begründung ein. Unter den gegenwärtigen und früheren Sachbearbeitern des Justizministeriums befürwortet Pilnacek nur behutsame Reformen, während Bogensberger und Miklau in der mangelnden Begründung wesentlichen Reformbedarf sehen und Pleischl sich entschieden für die Abschaffung einsetzt. Der von Broda einberufene Arbeitskreis für Grundfragen einer Erneuerung des Strafverfahrensrechts hat sich 1981 mehrheitlich für die Abschaffung ausgesprochen.
B. Fehlende Urteilsbegründung
I. Ausgangssituation
Die bisher oft wiederholten, vielfätigen Argumente der Reform der Geschworenengerichtsbarkeit sind hauptsächlich historischer, demokratiepolitischer, rechtspolitischer, rechtsvergleichender und statistischer Art oder sie betreffen aus praktischer Sicht die Sinnhaftigkeit von Laienurteilen ohne die Mitwirkung von Berufsrichtern und den dafür nötigen zeit- und kostenintensiven Verfahrensaufwand. Jeder weiß dazu etwas Kluges und nach seiner Meinung Entscheidendes zu sagen. Diese Diskussion kann endlos geführt werden. Dem gegenüber tritt in der Gegenwart die fehlende Begründung des Wahrspruchs als ein entscheidender rechtsstaatlicher Gesichtspunkt immer mehr in den Vordergrund. Anders als zu Zeiten der Einführung des Geschworenengerichts als Folge der demokratischen Revolution von 1848 wird die Jury heute auch international in einem “Spannungsfeld von Rechtsstaat und Demokratie” gesehen, denn ein begründungsloses Urteil verletzt verschiedene rechtsstaatliche Postulate. Diese Kritik kann nicht vor den Geschworenengerichten Halt machen, weil die Rechtsstaatlichkeit für alle gelten muss. Die Geschworenen beantworten bekanntlich die an sie gerichteten Fragen des Vorsitzenden zur Schuld des Angeklagten nur mit “Ja” oder “Nein” (§§ 310, 330)19). Das Verständnis der Tatfragen (§§ 312 – 317 Hauptfragen, Eventualfragen, eigentliche und uneigentliche Zusatzfragen, Alternativfragen und Kumulativfragen) und der Rechtsbelehrung (§ 321) bleiben das Geheimnis der Geschworenen. Je detaillierter die Fragen zum rechtlich erheblichen Tathergang sind, desto mehr wird zwar der Sachverhalt als Urteilsgrundlage erkennbar, es fehlt jedoch die Begründung, warum die Geschworenen den betreffenden Sachverhalt auf Grund ihrer Beweiswürdigung für erwiesen halten und wie sie das Recht verstehen, unter den sie ihn subsumieren. Die obligatorische, kurze Niederschrift des Obmanns der Geschworenen über die maßgeblichen Erwägungen (§ 331 Abs 3) liefert idR keine brauchbare Begründung über das Warum. Sie soll nur Anhaltspunkte für ein Berichtigungsverfahren (§ 332 Abs 4) oder die Aussetzung der Entscheidung (§ 334) geben20) - und oft ist sie selbst dafür zu dürftig. Die Niederschrift ist auch nicht Gegenstand des Urteils, das nur auf die Fragenbeantwortung Bezug nimmt (§ 342). Eine Begründung des Wahrspruchs wird von Burgstaller und Lewisch wegen der Eigenart des Geschworenengerichts entschieden abgelehnt, Soyer hält sie für verzichtbar.Wenn man an der ursprünglichen Idee des Geschworenengerichts festhält, wie sie durch die StPO 1850 von England und Frankreich übernommen wurde, haben sie in der Tat Recht. Die StPO 1850 (§ 332) und ihr folgend die StPO von 1873 (§ 326) bestimmten in diesem Sinne noch ausdrücklich: “Das Gesetz fordert von den Geschwornen keine Rechenschaft über die Gründe ihrer Überzeugung; es schreibt ihnen keine bestimmten Regeln vor, nach welchen die Vollständigkeit und Hinlänglichkeit eines Beweises zu beurtheilen wäre.” Dieser Satz wurde nach einhundert Jahren bei der Wiedereinrichtung der Geschworenengerichte 1950 gestrichen (§ 325). Es machten sich Zweifel breit, ob weiterhin ausdrücklich betont werden sollte, dass die Geschworenen ihre innerste Überzeugung nicht zu erläutern bzw nach außen nicht zu verantworten haben. Die Rechte und Pflichten der Geschworenen blieben aber unverändert.
Der eigentliche Grund dafür, dass aus der Sicht des historischen Gesetzgebers dieWahrheit des sog “Wahrspruchs” nicht hinterfragt werden soll, liegt denn auch nicht nur darin, dass die Laien zu einer brauchbaren Begründung nicht in der Lage sind und sie ihnen darum nicht zumutbar ist, wie heute oft zu hören ist, sondern der “gesunde Laienverstand” der Vertreter des Volkes soll seine Richtigkeit in sich selbst haben. Der euphemistische Begriff “Wahrspruch” soll von vornherein Zweifel ausräumen, ob dieser Laienverstand wirklich die Wahrheit trifft. Er ist nur formal zu verstehen. Der Wahrspruch ist ein Ausdruck der Volksjustiz, die nach dem Ende des Obrigkeitsstaates dieselbe absolutistische Haltung für sich in Anspruch nahm wie vorher der Monarch. Was das souveräne Volk unmittelbar selbst entscheidet, ist Recht und nicht zu hinterfragen. Die Frage ist, ob ein derart emotionales und fundamentalistisches Verständnis von Volksherrschaft heute noch in einer repräsentativen Demokratie zur Anwendung kommen soll, oder ob nicht die Berufsrichter bei der Rechtsprechung für die schwersten Delikte wenigstens mitreden und die Entscheidung dem Volk erklären sollten. Die Aussetzung des Verfahrens durch einstimmige Entscheidung der Berufsrichter wegen Irrtums der Geschworenen in der Schuldfrage sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten (§ 344) ist nur ein Notventil gegen offensichtlich unrichtige Wahrsprüche. Und selbst in diesem Falle bleibt das umstrittene Laienurteil maßgeblich, wenn das zur erneuten Urteilsfindung eingesetzte zweite Geschworenengericht ebenso “falsch” urteilt (§ 334 Abs 4). Die fehlende Begründung des Wahrspruchs hat zur Folge, dass Bedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit im Rechtsmittelverfahren nicht geltend gemacht werden können, sondern nur entsprechende Mängel der Fragestellung oder der Rechtsbelehrung oder der fehlerhaften Subsumtion der festgestellten Tatsachen. Die Rüge richtiger Gesetzesanwendung bei der Subsumtion leidet darunter, dass die Geschworenen die unüberprüfbaren Tatsachenfeststellungen und die Rechtsfragen häufig nicht klar trennen. Sind doch die Hauptfragen darauf gerichtet, ob der Angeklagte eine Handlung begangen hat, welche die rechtlichen Merkmale eines Delikts erfüllt (§§ 312, 313, 316). Der 1987 eingeführte Nichtigkeitsgrund der erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen in Anbetracht des Akteninhalts (§ 345 Abs 1 Z 10a) ist kaum wirksam. Der OGH kann nicht in die persönlichen Erwägungen der Geschworenen eindringen, warum sie auf Grund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom Akteninhalt abgewichen sind, und das Höchstgericht betrachtet sich grundsätzlich nicht als Tatsacheninstanz in der Schuldfrage. Der Wahrspruch soll von vornherein möglichst nicht der Kontrolle unterliegen, um das Wesen des echten Geschworenengerichts nicht zu verfälschen.
Gesamter Beitrag in JBL, Heft 2, Februar 2010, 132. Jahrgang
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Korrespondenz: em. o. Univ.-Prof. Dr. Reinhard Moos, Enzmüllerweg 23, 4040 Linz, Österreich
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