Die prozessuale Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche – actio diabolica?

 

JRP, Jahrgang 17, Heft 3, 2009

 Georg Kodek

I. Einleitung

Gerne kam ich der Aufforderung der Veranstalter nach, kurz auf die prozessuale Durchsetzung medienrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Medienberichterstattung über Infrastrukturprojekte einzugehen. Ausschlaggebend für die Einladung war wohl meine berufliche „Zwitterstellung“ als Richter des Obersten Gerichtshofs und als Universitätsprofessor. Was die Veranstalter zum Zeitpunkt der Einladung noch nicht wissen konnten, ist, dass ich auch über eigene unmittelbare Erfahrungen bei der Rechtsdurchsetzung verfüge, komme ich doch gerade von einer Tagsatzung in eigener Sache in einem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren.Im Folgenden soll zunächst ein grober Überblick über die in Frage kommenden materiellen Anspruchsgrundlagen (II.) und Rechtsschutzziele (III.) geboten werden. Anschließend werden die Zuständigkeit und der Rechtszug behandelt (IV.). Empirische Daten über die Verfahrensdauer sollen auch einen Eindruck von der Rechtswirklichkeit vermitteln (V.). Schließlich werden der einstweilige Rechtsschutz und die „Selbsthilfe“ in diesem Zusammenhang behandelt (VI.). In einem kurzen Schlussteil (VII.) soll der Versuch einer Bewertung der verschiedenen Rechtsdurchsetzungsformen unternommen werden.

Die probatio diabolica bezeichnet im gemeinen Recht ursprünglich bekanntlich den lückenlosen Nachweis einer Kette aller Voreigentümer bei der Eigentumsklage; im übertragenen Sinn wird der Ausdruck dann verallgemeinernd für einen schlechthin nicht zu erbringenden Beweis verwendet. Durch die Abwandlung dieses gängigen Terminus zur „actio diabolica“ im Titel dieses Vortrags wollten die Veranstalter auf die besondere Schwierigkeit der Rechtsdurchsetzung bei medienrechtlichen Ansprüchen aufmerksam machen. Die Hauptprobleme stellen sich in diesem Zusammenhang jedoch – wie aus dem Referat meines Vorredners  Univ.-Prof. Dr. Berka    deutlich wurde – bereits auf der Ebene des materiellen Rechts; insoweit ist die Befassung mit dem Prozessrecht im vorliegenden Zusammenhang ein wenig „dankbares“ Thema.

II. Überblick über die materiellen Anspruchsgrundlagen

 A. Allgemeines

Das österreichische Medienrecht (im weiteren Sinn) ist durch eine relativ starke Rechtszersplitterung gekennzeichnet. Insbesondere ist aus historischen Gründen für den Rechtsschutz die Zweispurigkeit von Zivil- und Strafverfahren charakteristisch. Diese historisch gewachsene Ausformung des Rechtsschutzes im Medienrecht hat bisher hartnäckig alle – in periodischen Abständen wiederholten – Reformvorschläge überdauert. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten und der unterschiedliche Rechtszug bringen hier die Gefahr mit sich, dass dieselbe Rechtsfrage von verschiedenen Spruchkörpern unterschiedlich entschieden wird, was zu einer naturgemäß wenig wünschenswerten weiteren Rechtszersplitterung beitrüge. Hier ist es ein schwacher Trost, dass in Deutschland die Rechtszersplitterung noch wesentlich stärker ausgeprägt ist. So finden sich allein im Zusammenhang mit dem Entgegnungsrecht nach der Literatur etwa 45 verschiedene Vorschriften, weil hier auch landesrechtliche Vorschriften über einzelne Rundfunkanstalten etc berücksichtigt werden müssen. 
 

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Gepostet von Tanja Szabo am 4.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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