Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2010 (Teil 2)_Matthias Schmidl
4. Aufbau und Organisation der neuen Verwaltungsgerichte
Art. 134 B-VG neu sieht vor, dass die Verwaltungsgerichte aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und der erforderlichen Zahl sonstiger Mitglieder bestehen.
Die Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte werden von der Landesregierung ernannt. Dabei hat diese – soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder Vizepräsidenten handelt – Dreiervorschläge der Vollversammlung der jeweiligen Landesverwaltungsgerichte einzuholen; die Landesregierung ist freilich an die Dreiervorschläge nicht gebunden. Die Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte müssen das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen haben und über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügen.
Die genannten Regelungen gelten auch für das Verwaltungsgericht des Bundes und das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen mit der Ausnahme, dass die Ernennung der Präsidenten, Vizepräsidenten und Mitglieder durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung erfolgt. Beim Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen ist allerdings auch vorgesehen, dass die Mitglieder lediglich ein “einschlägiges Studium” absolviert haben und über eine fünfjährige “einschlägige” Berufserfahrung verfügen müssen (Art. 134 Abs. 3 B-VG neu); dies bedeutet eine Durchbrechung des Juristenmonopols in der Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit. Art. 134 Abs. 7 B-VG neu bestimmt schließlich, dass die Mitglieder der Verwaltungsgerichte (und des Verwaltungsgerichtshofes) Richter (iSd B-VG) sind.
Die neuen Verwaltungsgerichte sollen grundsätzlich durch Einzelrichter erkennen oder, soweit dies einfachgesetzlich vorgesehen wird, in Senaten. Die Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern ist möglich (Art. 135 Abs. 1 B-VG neu).
Als gänzlich neue Institution im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Einführung von “Rechtspflegern” geplant (Art. 135a B-VG neu); die Formulierung dieser Bestimmung orientiert sich an Art. 87a B-VG.
Schließlich hält Art. 136 B-VG neu fest, dass die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder durch Landesgesetz, jene der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz geregelt wird. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte soll für das gesamte Bundesgebiet einheitlich durch Bundesgesetz geregelt werden, wobei die einzelnen Materiengesetze auch Abweichungen vom einheitlichen Verfahrensrecht enthalten können, wenn dies “zur Regelung des Gegenstandes erforderlich” ist.
5. AsylGH
Der AsylGH soll nach dem vorgelegten Entwurf bestehen bleiben; die ihn betreffenden Bestimmungen sind in den Art. 136a – 136d B-VG neu angeführt.
6. Entscheidungsbefugnis
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG neu erkennten die neuen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Sie haben in diesen Verfahren nur in Verwaltungsstrafsachen immer meritorisch zu entscheiden. In sonstigen Rechtssachen jedoch lediglich dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichen einer Kostenersparnis verbunden ist (Art. 130 Abs. 4 B-VG neu). Damit wird die Möglichkeit einer bloßen Kassation eröffnet. Der VwGH wird weiterhin, mit Ausnahme in Säumnisbeschwerdesachen, nur kassatorisch entscheiden.
7. Zeitplan und Auflösung von Sonderverwaltungsbehörden
Der Entwurf sieht die Realisierung der Reform in zwei Etappen vor.
Mit 01.01.2012 sollen die UVS, das BVA und der UFS aufgelöst werden (Art. 151 Abs. 42 Z. 4 B-VG neu).
Mit 01.01.2013 sollen die sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden aufgelöst werden (Art. 151 Abs. 42 Z. 7 B-VG neu).
Art. 151 Abs. 42 Z. 1 B-VG neu sieht vor, dass der vorgesehene Ernennungsmodus (Dreiervorschläge der Vollversammlung) für die erstmalige Ernennung der Mitglieder der Verwaltungsgerichte nicht gilt. Anspruch auf Ernennung zum Mitglied eines Verwaltungsgerichtes haben gem. Z. 2 dieser Bestimmung jene Personen, die am 01.01.2011 Mitglieder der UVS, des BVA oder des UFS sind und über die persönlich und fachliche Eignung verfügen; bei ihnen gelten die Voraussetzungen des Art. 134 Abs. 2 und Abs. 3 B-VG neu ex constitutione als erfüllt. Gegen die Nichternennung kann Beschwerde vor dem VwGH und/oder VfGH erhoben werden (Art. 151 Abs. 42 Z. 2 letzter Satz B-VG neu).
In der Anlage zum Gesetzesentwurf sind schließlich all jene Sonderverwaltungsbehörden des Bundes und der Länder angeführt, die aufgelöst werden sollen.
Dr. Matthias Schmidl studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und der Rijksuniversiteit Groningen. Er dissertierte auf den Gebieten Völkerrecht und Verfassungsrecht mit dem Dissertationsthema “The changing nature of self-defence in international law” (publiziert) und promovierte 2008 zum Dr. iuris. Er ist seit 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verwaltungsgerichtshof mit den Spezialgebieten Asyl- und Fremdenrecht sowie Dienst- und Umweltrecht. Derzeit ist er in der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in Luxemburg tätig.

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