Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2010 (Teil 3)_Matthias Schmidl

(Fortsetzung v. Teil 2)

8. Stellungnahmen

Die eingetroffenen Stellungnahmen sind auf der Homepage des Parlaments abrufbar und können im Wesentlichen mit “Ja, aber…” um schrieben werden. Sie begrüßen grundsätzlich die Einrichtung der Verwaltungsgerichte, kritisieren den Entwurf aber im Detail.

Kritisiert wird von einigen die undifferenzierte Abschaffung der Art. 133 Z. 4-Behörden, weil dies mit einem Verlust von Fach- und Spezialwissen einherginge, der durch die bloße Einrichtung von Fachsenaten bei den Verwaltungsgerichten nicht ausgeglichen werden könnte. Zudem könnte dies zur vermehrten Anrufung des VwGH führen – die bis dato ja ausgeschlossen ist – und damit zu einer Verfahrensverlängerung.

Vor allem die Kammern der freien Berufe sprechen sich massiv gegen den geplanten Eingriff in die “Kammerautonomie” aus; aus ihrer Sicht wäre nämlich vor allem die Übertragung der Disziplinargerichtsbarkeit an das Verwaltungsgericht des Bundes ein unzulässiger Eingriff in ihr Selbstverwaltungsrecht.

Kritisiert wird weiters von mehreren Stellungnehmenden, dass der Entwurf keine Begleitgesetze auf einfachgesetzlicher Ebene (insbes. das künftige Verfahrensrecht betreffend) beinhaltet, um die Reform besser abschätzen zu können.

Ein weiterer Kritikpunkt ist die mangelnde Kostendarstellung. Der Entwurf selbst geht davon aus, dass die geplante Reform kostenneutral umsetzbar ist. Dies wird insbesondere vom Rechnungshof massiv bezweifelt.

Die Beibehaltung des AsylGH wird großteils abgelehnt.

Gefordert wird von mehreren Seiten die Schaffung eines einheitlichen “Richterbildes”, um die Permeabilität zwischen Verwaltungsgerichten und ordentlichen Gerichten zu gewährleisten.

Ein ebenfalls öfter erwähnter Punkt ist die Abstandnahme von einem Anwaltszwang vor den künftigen Verwaltungsgerichten.

9. Würdigung

Eine abschließende Würdigung ist derzeit schon deshalb nicht möglich, weil die abgegebenen Stellungnahmen erst gesichtet und allenfalls Änderungen in den Entwurf eingearbeitet werden müssen. Es bleibt daher abzuwarten, in welcher Version der Entwurf den Ministerrat als Regierungsvorlage passieren und in welcher Version er letztendlich im Parlament beschlossen wird.

Der Grundtenor des Entwurfes dürfte aber unverändert bleiben.

Mit der Schaffung von Verwaltungsgerichten wäre jedenfalls ein gewaltiger Sprung nach vorne verbunden, der aber zugleich das Ende der Verwaltung als neben der Gerichtsbarkeit bestehende eigenständige Rechtsschutzfunktion bedeuten würde. In Zukunft wäre im Regelfall lediglich auf einer Ebene eine Entscheidung der Verwaltung gegeben; bereits auf der zweiten Ebene – jener der zukünftigen Verwaltungsgerichte mit der Möglichkeit einer meritorischen Entscheidung – würde die Verwaltungsentscheidung gerichtlich “mediatisiert”, d.h. gleichsam von der Verwaltung in den Bereich der Gerichtsbarkeit transferiert. Die Verwaltungsgerichte (und letztlich auch der VwGH und der VfGH im Rahmen seiner Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit) würden somit selber “verwalten” – was übrigens z.B. in Frankreich sei eh und je Standard ist (“juger, c’est encore administrer“) – und nicht mehr wie jetzt die UVS, der AsylGH und die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts lediglich die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichern. In diesem Zusammenhang ist eine rein kassatorische Entscheidungsbefugnis des VwGH auch nicht mehr stimmig, weil die letzte Entscheidung ja nicht mehr –wie jetzt –  innerhalb der Verwaltung getroffen werden wird, sondern innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daher wäre eine meritorische Entscheidungsbefugnis des VwGH bei Entscheidungsreife anzudenken.

Mit der geplanten Novelle würde ein Schlussstrich unter die seit 1876 bestehende Form der österreichischen Verwaltungsgerichtsbarkeit als eine lediglich auf die Kontrolle der Verwaltung ausgerichtete Gerichtsbarkeit gezogen.

Abgesehen davon ist es aber zu begrüßen, dass in Zukunft bereits in zweiter Instanz bundesweit einheitlich Verwaltungsgerichte entscheiden und nicht mehr entweder weisungsgebundene Verwaltungsbehörden oder die Vielzahl der weisungsfreien Sonderbehörden der Länder bzw. des Bundes. Gleichzeitig würde die Regelung des Art. 133 Z. 4 B-VG (der Stachel im Fleisch des Rechtsstaates) fallen, wonach es möglich ist, durch einfaches Gesetz Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag zur Entscheidung in oberster Instanz zu schaffen und gleichzeitig die Anrufbarkeit des VwGH auszuschließen. Auch wenn von mehreren Seiten im Rahmen der Stellungnahmen der Kahlschlag dieser Behörden kritisiert wurde, ist dennoch anzumerken, dass die Weiterbehaltung auch nur einiger dieser Behörden unweigerlich einen Dominoeffekt auslösen und die Umsetzung der Reform ad absurdum führen könnte. Das in den Sonderbehörden angehäufte Spezialwissen könnte jedenfalls durch die Bildung von Fachsenaten innerhalb der Verwaltungsgerichte erhalten bleiben und nicht verloren gehen. Durch die Mitwirkung von Laienrichtern/Fachrichtern würde überdies die Entscheidungsqualität beibehalten.

Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des VwGH wären dann lediglich die in die Zuständigkeit des VfGH fallenden Rechtssachen sowie die Entscheidungen des AsylGH; letzteres ist ein wirklicher Wehrmutstropfen und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der AsylGH nicht in die Reform der Verwaltungsgerichte einbezogen werden sollte.

Bedauerlich ist weiters, dass den Verwaltungsgerichten – wie schon jetzt den ordentlichen Gerichten (vgl. dazu Art. 86 B-VG) – kein Selbstergänzungsrecht zugestanden wird; die Landesregierung bzw. die Bundesregierung und der Bundespräsident sind bei der Ernennung – anders als beim VwGH – nicht an die von der Vollversammlung erstatteten Dreiervorschläge gebunden. Bei Präsidenten und Vizepräsidenten der Verwaltungsgerichte haben die Ernennungsbehörden überhaupt nur den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums und eine fünfjährige juristische Berufserfahrung zu berücksichtigen, sind aber ansonsten in ihrer Entscheidung völlig ungebunden. Den Ländern geht im übrigen selbst der nicht bindende Dreiervorschlag zu weit und sie verlangen, dass die Bestellung der Mitglieder “jedenfalls der freien Entscheidung der Länder überlassen werden” sollte; eine Forderung, die jedenfalls dem anzustrebenden Ziel einer nur auf objektiven und qualitativen Erwägungen beruhenden Bestellung jedenfalls abträglich ist.

Darüber hinaus sind weder die Verwaltungsgerichte noch künftig der VwGH verfassungsgesetzlich dazu angehalten, für eine geeignete Durchmischung der Mitglieder zu sorgen; zur Zeit bestehen solche Verpflichtungen für die UVS gemäß Art. 129b Abs. 1 B-VG und für den VwGH gemäß Art. 134 Abs. 3 B-VG.

Die geplante Aufgabe des Juristenmonopols beim Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen mag vielleicht die bisherigen Gegebenheiten beim UFS widerspiegeln, ob dadurch allerdings die Qualität der künftig “gerichtlichen” Entscheidungen gesichert wird, ist mit Skepsis zu betrachteten.

Das Verwaltungsgericht des Bundes wird – schon weil diverse Bundesberufungsbehörden wegfallen oder aufgelöst werden (man denke v.a. an die Sicherheitsdirektionen) – ein sehr großes Gericht werden, das mit Sicherheit nicht an einem Standort, geschweige denn in einem Gebäude, unterzubringen sein wird. Jedoch ist die Schaffung lediglich eines – neben dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen bestehenden – allgemeinen Verwaltungsgericht des Bundes, innerhalb dessen sich Spezialsenate herausbilden, der Schaffung von Spezialverwaltungsgerichten des Bundes vorzuziehen, weil diesfalls die bestehende zersplitterte Struktur der Sonderverwaltungsbehörden lediglich auf eine gerichtliche Stufe gehoben würde.

In Summe ist daher der vorliegende Entwurf insofern positiv zu beurteilen, als er – bei Realisierung des Vorhabens – die mit der Schaffung der UVS begonnene Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit auf unterer Ebene angemessen zu Ende führt und Österreich damit auch seinen sich aus der EMRK sowie der EU-Grundrechtecharta ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Garantie eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nachkommen kann.

Dr. Matthias Schmidl

Dr. Matthias Schmidl

Dr. Matthias Schmidl studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und der Rijksuniversiteit Groningen. Er dissertierte auf den Gebieten Völkerrecht und Verfassungsrecht mit dem Dissertationsthema “The changing nature of self-defence in international law” (publiziert) und promovierte 2008 zum Dr. iuris. Er ist seit 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verwaltungsgerichtshof mit den Spezialgebieten Asyl- und Fremdenrecht sowie Dienst- und Umweltrecht. Derzeit ist er in der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in Luxemburg tätig.

Gepostet von Stefanie Kühnberg am 16.04.2010. In Expertenforum, Öffentliches Recht. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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