E-Mail Marketing und seine rechtlichen Hürden_Johannes Öhlböck

Mit der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 2006 wurde die Zulässigkeit der Versendung von E-Mails einer strengen gesetzlichen Regelung unterworfen. Diese Regelung hat zu einem rasanten Anstieg der Anzeigen wegen der Zusendung unerbetener Werbemails geführt: gab es im Jahr vor der Neuregelung österreichweit noch 429 Anzeigen, waren es im darauf folgenden Jahr bereits 1.376. Die Einschränkungen des § 107 TKG sind nach wie vor in Kraft.

Regeln für Werbung über Mail, SMS und MMS

E-Mails dürfen ohne vorherige Einwilligung nicht übermittelt werden, wenn dies zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder die Nachricht an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. Die Zulässigkeit von E-Mail Werbung, aber auch von Werbung durch SMS und MMS, richtet sich damit grundsätzlich danach, ob der Empfänger der Werbebotschaft seine Zustimmung hiezu erteilt hat, oder nicht. Ob der Empfänger Verbraucher oder Unternehmer ist, ist ohne Bedeutung. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder schlüssig erteilt werden, eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Soll sie aber schlüssig erfolgen, muss der Empfänger die volle Kenntnis über die Sachlage haben, er muss also wissen, wozu er seine Zustimmung erteilt. Liegt keine Zustimmung des Empfängers vor, ist die Zusendung von Werbenachrichten über elektronische Medien grundsätzlich unzulässig.

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Gepostet von Tanja Szabo am 20.08.2010. In Expertenforum, News, Wirtschaftsanwälte. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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