Entscheidungen des EGMR im deutschen Recht: Bindungswirkung oder bloße Diskussionsgrundlage_Alexander Thiele

Die praktischen Auswirkungen des Görgülü-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts am Beispiel des EGMR-Urteils zur nachträglichen Sicherungsverwahrung 

A. Einführung

Die Frage der Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR in nationalen Gerichtsverfahren wird seit dem Görgülü-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004[1] wieder intensiv diskutiert,[2] nachdem sowohl der EGMR als auch die EMRK lange Zeit ein gewisses Schattendasein in der deutschen Rechtsordnung geführt haben.[3] Die Reaktion einiger deutscher Gerichte auf die Entscheidung des EGMR[4] zur sog. nachträglichen Sicherungsverwahrung[5] bietet nun Anlass, diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einem (kritischen) Praxistest zu unterziehen. Dabei zeigt sich, dass der den nationalen Gerichten eingeräumte Spielraum als zu groß erscheint und eine zu einfache Möglichkeit eröffnet, verbindliche Anordnungen des EGMR zu umgehen. Nach einer Darstellung der deutschen Rechtslage und des Urteils des EGMR (B.) und einer anschließenden knappen Wiedergabe des Görgülü-Beschlusses (C.) soll im Folgenden zunächst die unterschiedliche Reaktion der deutschen Gerichte aufgezeigt werden (D.). Im Anschluss erfolgen eine Kritik des Görgülü-Beschlusses und ein Vorschlag für eine Neubestimmung der Bindungswirkung von EGMR-Urteilen (E.).

B. Das Urteil des EGMR zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

I. Überblick zum deutschen Rechtsrahmen

Das deutsche Recht unterscheidet im Bereich der strafrechtlichen Sanktionen die Strafen von den sog. Maßnahmen der Besserung und Sicherung.[6] Als Strafen werden insbesondere (in der Regel zeitige) Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen angesehen, wobei Grundlage für die Zumessung der Strafe die Schuld des Täters darstellt (§ 46 Abs. 1 StGB). Maßregeln der Besserung und Sicherung sind nach § 61 StGB demgegenüber vor allem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Erziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung. Im Gegensatz zur Strafe sind die Maßregeln schuldunabhängig. Ihr Zweck ist es, gefährliche Täter zu bessern oder die Allgemeinheit vor ihnen zu schützen.[7] Sie erinnern dadurch eher an polizeirechtliche Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr; da keine Verknüpfung mit der Schuld des Täters besteht, wird die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung der jeweiligen Maßregel in § 62 StGB ausdrücklich klargestellt. Die Anordnung einer Maßregel erfolgt freilich stets aufgrund einer Verurteilung zu einer klassischen Strafe und setzt zudem eine gewisse Strafhöhe voraus (§ 66 StGB). Sie wird insoweit im Grundsatz vom Instanzgericht neben der Strafe angeordnet.[8] Die Sicherungsverwahrung beginnt damit stets erst nachdem die für die jeweilige Anlasstat verhängte Strafe verbüßt worden ist. Nach Beginn der Sicherungsverwahrung wird in regelmäßigen Abständen vom Vollstreckungsgericht überprüft, ob die Voraussetzungen für eine weitere Unterbringung noch vorliegen. Für die Sicherungsverwahrung erfolgt eine solche Prüfung gemäß § 67e Abs. 2 StGB mindestens alle zwei Jahre. Die Sicherungsverwahrung wird erst dann aufgehoben, wenn eine solche Prüfung ergeben sollte, dass eine Gefährlichkeit des Betroffenen nicht mehr besteht. Sie ist damit im Prinzip unbefristet möglich. Bis zum 31.1.1998 war die Dauer einer ersten Sicherungsverwahrung nach § 67d StGB jedoch auf maximal zehn Jahre begrenzt. Anschließend war die betroffene Person damit unabhängig von einer weiteren Prüfung automatisch zu entlassen. Zum 1.2.1998 wurde diese Regelung neu gefasst. Nach § 67d Abs. 3 StGB beträgt die Höchstfrist seitdem zwar im Grundsatz ebenfalls zehn Jahre. Dies gilt jedoch nur „wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“

Eine automatische Freilassung nach zehn Jahren findet damit nicht mehr statt. Die Sicherungsverwahrung kann vielmehr auch bei der ersten Anordnung unbefristet („lebenslang“) sein, sofern im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung jeweils eine fortbestehende Gefährlichkeit festgestellt wird.[9] Nach § 2 Abs. 6 StGB ist dabei im Hinblick auf alle Maßregeln der Besserung und Sicherung jeweils das Gesetz anzuwenden, das zur Zeit der Entscheidung gilt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Auch Personen, deren Sicherungsverwahrung vor dem 1.2.1998 angeordnet wurde (sog. „Altfälle“) können sich daher nicht mehr auf die Höchstfrist von zehn Jahren berufen.[10]

II. Der Fall des Beschwerdeführers vor dem EGMR

Seitdem der Beschwerdeführer das Alter der Strafmündigkeit erreicht hatte, war dieser immer wieder straffällig geworden. Zwischen 1971 und 1975 war er mehrfach wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Raubes verurteilt worden. Viermal war er aus Gefängnissen ausgebrochen. Im Jahre 1977 wurde er unter anderem wegen versuchten Mordes zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, eine Tat, die der Beschwerdeführer nur eine Woche nach seiner Haftentlassung begangen hatte. Im Rahmen des darauf folgenden Strafvollzugs verletzte er anschließend einen Wachmann schwer, weshalb er zu einer Freiheitsstrafe von knapp zwei Jahren verurteilt wurde. Das zuständige Amtsgericht ordnete zudem die anschließende Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Nur wenig später kam es zu einem Vorfall mit einem behinderten Mithäftling, als der Beschwerdeführer diesen wegen einer Bagatelle (es ging um die Frage, ob das Zellfenster geöffnet bleiben sollte) schwer beleidigte, was zu einer erneuten Verurteilung führte. Nachdem die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Jahre 1984 gelockert worden war, beging der Beschwerdeführer im Jahre 1986 einen Raub und einen versuchten Totschlag. Das Opfer, eine Frau, hatte sich freiwillig dazu bereit erklärt, mit ihm einen Tag außerhalb des Krankenhauses zu verbringen. Im Rahmen des anschließenden Prozesses ordnete das Gericht neben der Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.[11]

Nach Verbüßung dieser letzten Strafe befand sich der Beschwerdeführer daher seit 1991 in Sicherungsverwahrung, so dass er nach damaliger Rechtslage spätestens 2001 entlassen worden wäre. Als der Beschwerdeführer im Jahre 2001 noch vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frsit die Aussetzung seiner Unterbringung zur Bewährung beantragte, lehnte das zuständige Gericht diesen Antrag aufgrund der weiterhin bestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass eine neuerliche Prüfung nach § 67e StGB erst in zwei Jahren erfolgen müsse. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden keine, da die weitere Unterbringung auch über die bisherige Zehn-Jahres-Frist auf § 67d Abs. 3 StGB in der Fassung vom 1.2.1998 gestützt werden könnte, der nach § 2 Abs. 6 StGB auch für den Beschwerdeführer maßgeblich sei. Das Berufungsgericht lehnte eine Entlassung des Beschwerdeführers aus den genannten Gründen ebenfalls ab und verfügte die weitere Unterbringung. Auch das Berufungsgericht sah keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufgrund des Umstands, dass § 67d Abs. 3 StGB erst nach der Unterbringung des Beschwerdeführers geändert worden war.

In der anschließend eingelegten Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer seine Unterbringung über die Zehn-Jahres-Frist hinaus. Seiner Ansicht nach verstießen die genannten Entscheidungen gegen das Verbot rückwirkender Strafgesetze aus Art. 103 Abs. 2 GG, da die Sicherungsverwahrung zum Zeitpunkt seiner Unterbringung noch zwingend auf zehn Jahre begrenzt war.[12] Geltend gemacht wurde zudem ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Recht auf Freiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.[13] Das Bundesverfassungsgericht[14] stellte zu den geltend gemachten Rügen fest,[15] dass die Sicherungsverwahrung als solche zwar in der Tat einen Eingriff in das Recht auf Freiheit darstelle. Dieser könne jedoch im Grundsatz aufgrund der Gefährlichkeit der Betroffenen für die Sicherheit der Gesellschaft gerechtfertigt werden. Auch einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG verneinte das Bundesverfassungsgericht.[16] Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG sei auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellten und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängten, das dem Schuldausgleich diene. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen würden von Art. 103 Abs. 2 GG nicht erfasst. Es genüge nicht, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpfe. Daher fiele die rein präventive Maßnahme der Sicherungsverwahrung nicht unter Art. 103 Abs. 2 GG, obwohl sie unmittelbar an eine Anlasstat anknüpfe.[17] Die Verfassungsbeschwerde wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, der Beschwerdeführer verblieb in der Sicherungsverwahrung.

III. Die Entscheidung des EGMR

In seiner Beschwerde vor dem EGMR machte der Beschwerdeführer nunmehr eine Verletzung des Art. 5 (Freiheitsrecht) und des Art. 7 (strafrechtliches Rückwirkungsverbot) EMRK geltend.

Nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK darf das Recht auf Freiheit nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden. Im Falle des Beschwerdeführers kam allein die Regelung des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a) EMRK in Betracht, wonach eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt werden kann, sofern sie nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht erfolgt. Für den EGMR bedeutet das „nach“ in dieser Regelung dabei nicht nur eine in zeitlicher Hinsicht nachfolgende Freiheitsentziehung. Vielmehr muss die Freiheitsentziehung aus der Verurteilung resultieren bzw. aufgrund der Verurteilung erfolgen und von dieser abhängen.[18] Es bedarf mithin einer ausreichenden kausalen Verknüpfung zwischen Freiheitsentziehung und Verurteilung, wenngleich dieser Zusammenhang mit der Dauer der Verurteilung zwangsläufig abnimmt. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Beschwerdeführers untersuchte der EGMR zunächst, ob das Institut der Sicherungsverwahrung als solche überhaupt mit diesen Grundsätzen zu vereinbaren ist (denn ansonsten käme es auf die Frage, ob die Überschreitung der Zehn-Jahres-Frist einen Verstoß gegen Art. 5 EMRK begründet, überhaupt nicht mehr an). Die Sicherungsverwahrung erfolgt nach deutscher Dogmatik vor allem aufgrund der prognostizierten Gefährlichkeit des Täters in der Zukunft und stellt insofern keine „Bestrafung“ wegen der zuvor begangenen Tat dar, weshalb die notwendige kausale Verknüpfung nicht unmittelbar ersichtlich ist. Gleichwohl verneinte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 5. Entscheidend war für den EGMR, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar eine Prognose über zukünftiges Verhalten voraussetze, sie aber gleichwohl stets aus Anlass einer Verurteilung erfolge. So beruhte auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers auf seiner im Jahre 1986 erfolgten Verurteilung wegen versuchten Totschlags. Die Anordnung erscheine dadurch als Folge der Verurteilung, weshalb eine ausreichende kausale Verknüpfung bestünde.[19] Anders verhalte es sich hingegen mit der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung über die im Jahre 1986 bestehende Zehn-Jahres-Frist auszudehnen. Zwar sei es zutreffend, dass die Sicherungsverwahrung auch im Jahre 1986 im Grundsatz ohne zeitliche Befristung ausgesprochen worden sei. Tatsächlich oblag es insoweit den Vollstreckungsgerichten, über die Dauer der Sicherungsverwahrung zu entscheiden.[20] Entscheidend sei jedoch die Überlegung, dass auch die unbefristete Anordnung der Sicherungsverwahrung im Jahre 1986 wegen der Regelung des damaligen § 67d StGB auf zehn Jahre begrenzt war. Tatsächlich war die ursprüngliche Anordnung der Sicherungsverwahrung des die Verurteilung erkennenden Gerichts damit ebenfalls nicht unbefristet, sondern gesetzlich auf zehn Jahre begrenzt. Der Beschwerdeführer konnte also sicher sein, spätestens nach zehn Jahren entlassen zu werden. Wenn die Sicherungsverwahrung nunmehr über diese zehn Jahre ausgedehnt werde (wie es nach dem neuen 67d StGB möglich wurde), so könne diese Fortdauer damit nicht mehr als eine Folge der ersten Verurteilung angesehen werden. Damit fehle es aber an der notwendigen kausalen Verknüpfung zwischen ursprünglicher Verurteilung und anschließender Sicherungsverwahrung, so dass die Voraussetzungen einer Freiheitsentziehung nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a) EMRK nicht erfüllt seien. In der weiter andauernden Sicherungsverwahrung sei damit ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK zu sehen.[21]

Im Gegensatz zum deutschen Bundesverfassungsgericht ging der EGMR auch von einem Verstoß gegen das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK aus, soweit die Sicherungsverwahrung beim Beschwerdeführer über zehn Jahre ausgedehnt wurde. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 EMRK darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war. Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK schließt zudem eine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe aus. Entscheidend war damit im konkreten Fall, ob die nachträgliche Sicherungsverwahrung als eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK anzusehen war, denn dann wäre diese durch die Modifikation des § 67d StGB im Jahre 1998 nachträglich unzulässig verlängert worden.[22] Das Bundesverfassungsgericht hatte dies – allerdings im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG – verneint und dabei vor allem auf den abweichenden Zweck der Sicherungsverwahrung verwiesen, die im Gegensatz zur Strafe keine vergangene Schuld sanktionieren, sondern zukünftige Straftaten verhindern wolle. Auch der EGMR stellte insofern bei seiner Entscheidung fest, dass die Sicherungsverwahrung im deutschen Recht nicht als Strafe bezeichnet werde und die deutsche Dogmatik diese aufgrund ihrer in die Zukunft weisenden Stoßrichtung klar von einer „klassischen“ Strafe unterscheide. Diese nationale Einordnung sei jedoch für den EGMR nicht bindend, der vielmehr eine eigenständige Auslegung des in Art. 7 Abs. 1 EMRK verwandten Strafbegriffes vorzunehmen habe.[23] Insoweit stellte der EGMR zunächst fest, dass die Sicherungsverwahrung ebenfalls eine Beschränkung der persönlichen Freiheit darstelle. Zudem befänden sich die solchermaßen Untergebrachten auch in normalen Gefängnissen. Zwar würden ihnen gewisse Privilegien eingeräumt (etwa das Tragen eigener Kleidung oder die verbesserte Ausstattung ihrer Zellen), diese könnten jedoch nicht verdecken, dass wesentliche Unterschiede zu gewöhnlichen Strafgefangenen nicht bestünden.[24] Auch der allein präventive Zweck der Sicherungsverwahrung wurde vom EGMR bezweifelt, da eine vorherige Verurteilung stets Voraussetzung einer solchen sei und zudem spezifische Vollzugsinstrumente fehlten, die speziell einer Reduzierung der vermeintlichen besonderen Gefährlichkeit des Betroffenen dienten. Die Untergebrachten würden praktisch nicht anders als normale Strafgefangene behandelt. Gerade der Zweck der Verhinderung zukünftiger Straftaten setze jedoch eine besondere Betreuung voraus, bei der konkrete Schritte für eine zukünftige Entlassung entwickelt würden.[25] Ausschlaggebend für die Einordnung der Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK war für den EGMR letztlich aber vor allem die Schwere dieser Maßnahme. Seit der Gesetzesänderung des Jahres 1998 erfolge die Sicherungsverwahrung praktisch ohne jede Form der zeitlichen Begrenzung, darüber hinaus könne die allein zu einer Entlassung führende Feststellung der nicht mehr gegebenen Gefährlichkeit nur sehr schwer getroffen werden. Im Ergebnis bezeichnete der EGMR die Sicherungsverwahrung daher als „eine der schwersten Maßnahmen – wenn nicht gar die schwerste überhaupt –, die unter Geltung des deutschen Rechts auferlegt werden kann.“[26] Er qualifizierte die Sicherungsverwahrung folglich als Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK und die Anordnung derselben über die bisherige Zehn-Jahres-Frist hinaus beim Beschwerdeführer als Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK.

Die Entscheidung des EGMR wich damit praktisch vollständig von derjenigen des Bundesverfassungsgerichts ab. Da sich der vom EGMR festgestellte Konventionsverstoß zudem nicht lediglich auf eine beim Beschwerdeführer vorliegende besondere Situation, sondern mit den Regelungen zur Sicherungsverwahrung auf das deutsche Sanktionssystem als solches bezog, kam zwangsläufig die Frage auf, wie deutsche Gerichte nunmehr in vergleichbaren Fällen agieren sollten. Bleibt für diese also das Urteil des BVerfG maßgeblich oder müssen (bzw. können) sie nunmehr auch der Straßburger Auffassung folgen?

C. Die Rechtsprechung des BVerfG zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen

Damit ist die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen des EGMR für deutsche Gerichte aufgeworfen. Diese Frage hängt dabei eng mit der Stellung der EMRK in der nationalen Rechtsordnung zusammen (I). Im Görgülü-Beschluss aus dem Jahre 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die aus dieser Stellung resultierende Bindungswirkung präzisiert (II).

I. Die Stellung der EMRK in der nationalen Rechtsordnung

Bei der Europäischen Menschenrechtskonvention handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag. Innerstaatliche Wirkung entfaltet ein solcher erst nach der erforderlichen Ratifikation, die in Deutschland gemäß Art. 59 Abs. 2 GG ein Bundesgesetz erfordert. Dieses Transformationsgesetz ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ein einfaches Bundesgesetz und genießt damit zunächst einmal den gleichen Rang wie sonstige nationale Bundesgesetze.[27] Entgegen einer bisweilen in der Presse auftauchenden Behauptung richtet sich der Rang völkerrechtlicher Verträge insofern nicht nach Art. 25 GG. Der darin angesprochene Vorrang vor einfachen Gesetzen bezieht sich vielmehr allein auf allgemeine Regeln des Völkergewohnheitsrechts. Gleichwohl ist aufgrund der unzweifelhaft bestehenden besonderen Bedeutung der EMRK in der deutschen Literatur versucht worden, einen Verfassungsrang zu konstruieren, um Verletzungen der EMRK vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde rügen zu können.[28] Weder der Weg über Art. 25 GG (wonach die EMRK insgesamt bereits Völkergewohnheitsrecht darstelle)[29] noch derjenige über die verfassungsmäßige Ordnung des Art. 2 Abs. 1 GG[30] konnten freilich wirklich überzeugen.

II. Der Görgülü-Beschluss zur Bindungswirkung der Entscheidungen des EGMR[31]

Aufgrund der Geltung als einfaches Bundesrecht folgerte das Bundesverfassungsgericht, dass die nationalen Gerichte im Grundsatz an die EMRK und zwar in der Auslegung durch den EGMR gebunden seien: „Da die Europäische Menschenrechtskonvention – in der Auslegung durch den EGMR – im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.“[32] Daraus folge eine Berücksichtigungspflicht, die zumindest erfordere, dass die entsprechenden Texte und Judikate zur Kenntnis genommen würden und im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung in den Willensbildungsprozess des zu einer Entscheidung berufenen Gerichts einflössen. Eine gesetzesverdrängende Wirkung komme EMRK-Urteilen aufgrund ihres Ranges hingegen nicht zu. Habe der EGMR einen Konventionsverstoß festgestellt und dauere dieser Verstoß an, so müsse das zuständige Gericht sich aber erkennbar mit dieser Entscheidung auseinandersetzen und gegebenenfalls begründen, warum es der völkerrechtlichen Rechtsauffassung gleichwohl nicht folge. Das Gericht müsse in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in seine Rechtsanwendung einbeziehen. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um ein in seinen Rechtsfolgen ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handele, welches verschiedene Grundrechtspositionen miteinander in Ausgleich bringe. Das Bundesverfassungsgericht geht damit davon aus, dass EGMR-Entscheidungen keine absolut zwingende Bindungswirkung gegenüber deutschen Gerichten entfalten. Insbesondere dort, wo komplexe grundrechtliche Wertungen ins Spiel kommen und langjährig gefestigte Rechtsprechung vorliegt, haben sie vielmehr die Möglichkeit, von dieser abzuweichen.[33] Eine Abweichung vom Wortlaut nationaler Bestimmungen wird im Wege methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zudem schon im Grundsatz ausscheiden. Stets muss das Gericht jedoch die Auffassung des EGMR zur Kenntnis nehmen und sich mit dieser ausführlich befassen.[34] Ein schlichtes „Beiseitelassen“ ist den Gerichten mithin nicht gestattet.

Aus dieser Rechtslage folgerte das Bundesverfassungsgericht, dass Verstöße gegen diese Berücksichtigungspflicht im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten.[35] Zwar sei die EMRK und auch die Rechtsprechung des EGMR kein tauglicher Beschwerdegegenstand. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische „Vollstreckung“ könnten jedoch gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen. Daher müsse es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem BVerfG zu rügen, staatliche Gerichte hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt.

Die Konsequenzen dieser nicht ganz eindeutig zu fassenden „Berücksichtigungspflicht“[36] sollen im Folgenden exemplarisch anhand zweier Entscheidungen deutscher Gerichte beleuchtet werden, die im Anschluss an die Entscheidung des EGMR zur Sicherungsverwahrung ergangen sind. In beiden Entscheidungen ging es – wie beim Beschwerdeführer – um die Zulässigkeit einer Verlängerung der Sicherungsverwahrung über die Zehn-Jahres-Frist hinaus. Die Antwort der beiden Gerichte auf diese Frage fiel gleichwohl sehr unterschiedlich aus.

D. Die Umsetzung der Görgülü-Rechtsprechung im Bereich der Sicherungsverwahrung

I. BGH: Weitere Sicherungsverwahrung unzulässig

Ähnlich wie beim Beschwerdeführer vor dem EGMR war in dem vom BGH entschiedenen Fall gegen den Betroffenen eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnet worden, die auf eine Verurteilung aus dem Jahre 1991 gestützt wurde.[37] Allerdings war in dem damaligen Urteil – da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt schuldlos handelte – nur auf eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erkannt worden. Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wäre rechtlich nicht zulässig gewesen. Erst durch die Einführung des § 66b Abs. 3 StGB im Jahre 2004 wurde die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich. Da diese Regelung jedoch erst nach der erstmaligen Verurteilung des Betroffenen eingeführt wurde, stellte die Anordnung nach dem Urteil des EGMR einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK dar. Zudem fehlte es wohl auch an der notwendigen Kausalität im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a) EMRK.

In seiner Entscheidung setzte sich der BGH ausführlich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Bindungswirkung von EGMR-Entscheidungen auseinander. Er stellte fest, dass danach eine Pflicht bestünde, diese Urteile bei der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen. Im Ergebnis sei daher § 2 Abs. 6 StGB so auszulegen, dass § 66b Abs. 3 StGB nicht rückwirkend auf vor seinem Inkrafttreten begangene Taten angewendet werden dürfe.[38] Zwar handele es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine Maßregel der Besserung und Sicherung, für die nach § 2 Abs. 6 StGB grundsätzlich das Recht der Entscheidung gelte. Dies sei danach jedoch nur dann der Fall, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Eine derartige andere Bestimmung stelle jedoch Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR dar. Art. 7 Abs. 2 S. 1 EMRK sei bei konventionsgemäßer Auslegung mithin als gesetzliche Ausnahmeregelung zu bewerten, die für die Sicherungsverwahrung die Maßgeblichkeit des Tatzeitrechts vorsehe.[39] Einer solchen Auslegung stünde auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2004 entgegen, in dem dieses die Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung festgestellt habe. Denn insoweit handele es sich um eine Frage des einfachen Rechts. Dem Gesetzgeber stünde es jedoch frei, für einzelne Maßregeln die Geltung des Tatzeitrechts anzuordnen. Einfaches Recht habe zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, könne aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen.

Der BGH hob die Maßregelanordnung daher auf und ordnete die sofortige Freilassung des Betroffenen an.

II. OLG Koblenz: Weitere Sicherungsverwahrung zulässig

Im Fall des OLG Koblenz[40] war die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch ein Urteil aus dem Jahre 1984 angeordnet worden und damit nach damaligem Recht ebenfalls auf zehn Jahre begrenzt. Die Unterbringung bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG Koblenz seit nahezu 20 Jahren.

In seinem Beschluss setzte sich das OLG ebenfalls ausführlich mit der Entscheidung des EGMR auseinander. Es habe zur Kenntnis genommen, dass der EGMR in einem gleich gelagerten Fall die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als unvereinbar mit der EMRK angesehen habe. Dieses Urteil gebe jedoch keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden. Zwar folge aus Art. 1 EMRK eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats, eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung auch in Parallelfällen zu beenden, Urteile des EGMR hätten jedoch keine Gesetzeskraft. Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt hätten die EMRK, die – in der Auslegung durch den EGMR – innerstaatlich im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gelte, im Rahmen ihrer Bindung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 GG zu berücksichtigen. Das bedeute aber nicht, dass die Rechtsprechung Urteile des EGMR ungeachtet der staatlichen Kompetenzverteilung und der Rechtsordnung im Übrigen schematisch umzusetzen hätte. Entscheidungen des EGMR könnten deutsche Gerichte nur insoweit beachten, als dies innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung möglich sei.

Eine Umsetzung des EGMR-Urteils dahingehend, dass in den Fällen einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung, in denen Anlasstat und Urteil zeitlich vor dem 31.1.1998 liegen, eine Höchstdauer der Unterbringung von zehn Jahren gelte und nach deren Ablauf die Maßnahme für erledigt zu erklären sei, könne durch Auslegung der nationalen Gesetzeslage jedoch nicht erreicht werden. Einer solchen Auslegung der §§ 67d Abs. 3, 2 Abs. 6 StGB stünde schon der Wortlaut dieser Vorschriften entgegen, der die Grenze jeder Auslegung bilde. Dem Wortlaut könne auch nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Urteil des EGMR die Wirkung einer „anderen gesetzlichen Bestimmung“ beigemessen werde, die eine Ausnahme von dem in § 2 Abs. 6 StGB enthaltenen Grundsatz anordne, bei Entscheidungen über Maßregeln der Besserung und Sicherung das geltende Recht anzuwenden.[41] Abgesehen davon, dass die EMRK in Ausgestaltung durch den EGMR zwar im Rang eines förmlichen Bundesgesetzes zu beachten sei, jedoch nicht rechtsgestaltend in die innerstaatliche Rechtsordnung hineinwirken könne, treffe das Urteil des EGMR keine Aussage zum Regelungsgehalt des § 2 Abs. 6 StGB. Es sehe die Sicherungsverwahrung vielmehr als Strafe, die Verlängerung der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als zusätzliche Bestrafung an und betreffe damit den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 StGB, so dass es schon inhaltlich nicht als ausdrückliche Gesetzesbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB angesehen werden könne. Auch § 67d Abs. 4 StGB könne nicht so ausgelegt werden, da dieser allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt betreffe. Zudem widerspräche eine solche Auslegung auch der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, dessen erklärter Wille es war, dass der Wegfall der Zehnjahresdauer auch für „Altfälle“ gilt.

Auch der Weg, dem EGMR-Urteil durch eine verfassungskonforme Auslegung Geltung zu verschaffen, sei dem OLG versperrt. Zwar beeinflussten die Gewährleistungen der EMRK auch die Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes, jedoch sei die Rückwirkung des § 67d StGB auf die bereits abgeurteilten „Altfälle“ durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt worden.

Das OLG erklärte die Unterbringung der Sicherungsverwahrung daher nicht für erledigt, sondern ordnete die Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen zur Bestimmung der Gefährlichkeit des Betroffenen an.

III. Vorläufiges Fazit zur Wirkung des Görgülü-Beschlusses in der Praxis

Beide an dieser Stelle nur knapp wiedergegebenen Entscheidungen beziehen sich im Rahmen ihrer Entscheidungsbegründung ausführlich auf den Görgülü-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Tatsächlich nehmen beide Gerichte die EGMR-Entscheidung daher nicht nur zur Kenntnis, sie setzen sich mit dieser vielmehr auch ausführlich auseinander, indem sie nicht nur den Tenor der Entscheidung wiedergeben, sondern auch die Argumente des EGMR, die diesen zu seiner Entscheidung bewogen haben, in ihre Entscheidung integrieren. Dass beide Gerichte gleichwohl zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen, macht die besondere Problematik des Görgülü-Beschlusses deutlich. Indem die nationalen Gerichte lediglich verpflichtet sind, die Entscheidungen des EGMR im Wege methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen, lässt sich mit entsprechender Begründung praktisch jedes Ergebnis (Beachtung oder Abweichung) rechtfertigen. Wo die Grenze juristisch methodischer Gesetzesauslegung überschritten wird, lässt sich zwangsläufig kaum eindeutig bestimmen. Dadurch besteht die latente Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsanwendung, wenn die solchermaßen begründete Bindungswirkung des jeweiligen EGMR-Urteils von den einzelnen Gerichten unterschiedlich interpretiert wird (was im Falle einer Abweichung stets mit einem Völkerrechtsverstoß einhergeht).[42] Der Fall der Sicherungsverwahrung zeigt dies deutlich: letztlich hängt es davon ab, in welchem OLG-Bezirk der Betroffene untergebracht ist, ob dieser als „Altfall“ nunmehr entlassen wird, oder nicht. Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht den Betroffenen im Görgülü-Beschluss die anschließende Einlegung einer Verfassungsbeschwerde eröffnet hat, in der ein möglicher Verstoß gegen die Bindungswirkung von EGMR-Entscheidungen gerügt werden kann, verspricht hier keine Abhilfe. Denn diese ist nur begründet, sofern das nationale Gericht die Abweichung von der EGMR-Rechtsprechung nicht ausreichend und vor allem juristisch nicht vertretbar begründet haben sollte. Das vom Gericht gefundene Ergebnis ist demgegenüber zweitrangig. Unterschiedliche Implementierungen sind mithin ohne weiteres mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Auch die dargestellten Entscheidungen erfüllen insofern durchaus die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Görgülü-Beschlusses. Zwar erscheint die Auffassung des OLG Koblenz, wonach das Urteil des EGMR unter keinen Umständen als eine andere gesetzliche Regelung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB angesehen werde könne, wenig überzeugend. Den Boden juristisch vertretbarer Gesetzesauslegung verlässt eine solche Interpretation hingegen offensichtlich nicht. Eine Verfassungsbeschwerde hat daher keine Aussicht auf Erfolg. Zur Rechtsvereinheitlichung vermag das Institut der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht beizutragen.

Diese im Görgülü-Beschluss angelegte Konsequenz[43] erscheint in einem solch sensiblen Bereich wie dem der (europäischen) Grundrechte wenig glücklich.[44] Problematisch ist vor allem die Tatsache, dass Völkerrechtsverstöße perpetuiert werden, wenn wie im Falle der Sicherungsverwahrung Entscheidungen des EGMR dauerhaft und verfassungsrechtlich zulässig die Gefolgschaft verweigert wird. Das Signal, welches Deutschland dadurch an andere Mitgliedstaaten der EMRK sendet, ist fatal, zumal in diesem Verhalten auch eine gewisse Überheblichkeit zum Ausdruck kommt. Der EGMR, so die Aussage, solle sich lieber um richtige Menschenrechtsverstöße kümmern, komplexe Wertungen aber besser den deutschen Gerichten überlassen.[45] Insofern stellt sich die Frage, ob sich die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Bindungswirkung aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen tatsächlich als alternativlos präsentiert. Eine nähere Analyse des Görgülü-Beschlusses zeigt auf, dass dies nicht der Fall ist.

E. Kritik des Görgülü-Beschlusses

Zuzustimmen ist dem Bundesverfassungsgericht freilich zunächst darin, dass der EMRK (in der Auslegung des EGMR) der Rang einfachen Gesetzesrechts zukommt.[46] Es handelt sich bei der EMRK um einen völkerrechtlichen Vertrag, dessen Umsetzung in Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 GG erfolgt, ohne dass an dieser Stelle die alte Streitfrage aufgegriffen werden soll, ob das Grundgesetz der monistischen oder der dualistischen Völkerrechtstheorie folgt.[47] Weder kommt der EMRK supranationaler Charakter noch insgesamt Verfassungsrang zu, so dass ein automatischer Vorrang derselben vor jeglichem nationalem Recht ausscheiden muss. Diese weitestgehend unstrittige Feststellung löst indes noch nicht die Frage, was geschehen soll, wenn sonstiges Bundesrecht mit Bestimmungen der EMRK kollidieren sollte.[48] Die Lösung des Bundesverfassungsgerichts ist dabei keineswegs zwingend uns scheint eher von einer dem Völkerrecht zunehmend skeptisch gegenüber stehenden Haltung geprägt.

Sofern Normen der gleichen Stufe kollidieren, gilt zunächst einmal die Lex-Posterior-Regel. Älteres Recht wird durch neueres Recht verdrängt. Würde man diese Regel jedoch unbesehen auf die EMRK anwenden, hieße dies, ihr für den Großteil der nationalen Bestimmungen jede Relevanz abzusprechen. Nationales Recht, welches nach 1953 (bzw. nach der Umsetzung der ergänzenden Protokolle zur EMRK) erlassen wurde, wäre überhaupt nicht mehr am Maßstab der EMRK zu messen, mithin auch die neueren Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung. Die EMRK würde ihrerseits als lex posterior jeglichem Bundesrecht vorgehen, welches vor 1953 erlassen wurde. Neben der Lex-Posterior-Regel kennt das nationale Recht freilich mit der Lex-Specialis-Regel eine weitere Kollisionsregel, die einen Vorrang einer älteren gleichrangigen Norm gegenüber einer jüngeren zu konstruieren vermag. Auch die Anwendung dieser Regel würde im Falle einer Kollision nationalen Rechts mit der EMRK jedoch regelmäßig dazu führen, dass sich das nationale Recht durchsetzt.[49] Auch im Hinblick auf die Regelungen zur Sicherungsverwahrung wird man wohl kaum sagen können, dass Art. 7 Abs. 1 S. 2 EMRK gegenüber § 67d StGB als spezieller angesehen werden kann. Der Weg über die klassischen Kollisionsregeln führt damit zwar zu einer vergleichsweise klaren Rechtslage, da die EMRK danach aber praktisch keinerlei innerstaatliche Rolle spielt, ist diese mit der auch vom Bundesverfassungsgericht betonten Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist insofern von dem Bemühen geprägt, die genannten Kollisionsregeln angesichts dieser Völkerrechtsfreundlichkeit für die EMRK und damit auch für die Entscheidungen des EGMR zu modifizieren.[50] Der entscheidende und ausdrücklich zu begrüßende Gedanke ist dabei, dass zwar die EMRK als solche nur einfaches Recht darstellt, der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit jedoch Verfassungsrang aufweist und dadurch in der Lage ist, die Bedeutung und die Stellung der EMRK im nationalen Recht zu beeinflussen.[51] Auch das Bundesverfassungsgericht hat insoweit schon frühzeitig und wiederholt festgestellt, dass die EMRK daher sogar bei der Auslegung des Grundgesetzes und hier zwangsläufig vor allem bei den Grundrechten zu berücksichtigen ist.[52] Auch das nationale Recht ist in der Folge EMRK-konform auszulegen (obwohl sich dies, wie dargelegt, mit klassischen Kollisionsregeln nur schwer begründen lässt). Die Frage, wie im Falle einer Kollision zu verfahren ist, die sich durch eine solche völkerrechtskonforme Auslegung nicht auflösen lässt – wie dies etwa der Fall ist, wenn der Wortlaut einer nationalen Regelung entgegensteht – hängt damit letztlich davon ab, inwieweit man dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit eine Modifikation der klassischen Kollisionsregelungen gestattet. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war in dieser Hinsicht nicht ganz eindeutig, wurde aber vielfach im Sinne einer Vorrangwirkung der EMRK vor einfachem Recht verstanden.[53] Diese Wirkung wird man der EMRK seit dem Görgülü-Beschluss nicht mehr zuweisen können. Die Völkerrechtsfreundlichkeit bewirkt danach ausdrücklich nicht mehr, dass der EMRK „automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht“ zukommt. Zwar soll eine Implementierung dort erfolgen, wo eine solche im Wege der Auslegung möglich erscheint (völkerrechtskonforme Auslegung). Sofern eine solche jedoch im Wege klassischer Methodik nicht in Betracht kommt (insbesondere weil der Wortlaut der jeweiligen Norm eindeutig entgegensteht), setzt sich weiterhin das (einfache) nationale Recht durch. Zudem sind Abweichungen jedoch sogar dort zulässig, wo Entscheidungen des EGMR auf „durch differenzierte Kasuistik geformte nationale Teilrechtsordnungen treffen“, in denen es auf „sensible Abwägungen“ ankommt. Obwohl eine Implementierung in diesen Bereichen also durch eine Änderung gefestigter nationaler Rechtsprechung möglich wäre, soll sich gleichwohl die bisherige nationale Wertung durchsetzen. Es besteht keine Pflicht zu einer Optimierung der Völkerrechtsfreundlichkeit.[54] Tatsächlich sind in solchen Abwägungsfällen oftmals unterschiedliche Lösungen gleichermaßen vertretbar. Warum der nationale Lösungsansatz jedoch gegenüber demjenigen des EGMR vorzuziehen sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal es gerade im Wesen der EMRK liegt, die Entscheidung über den Mindestgehalt der europäischen Grundrechte nicht den nationalen Organen, sondern dem EGMR zuzuweisen.[55] Gerade der Fall der Sicherungsverwahrung mit der vom Bundesverfassungsgericht vertretenen (fragwürdigen) Auffassung zum Strafbegriff zeigt, dass diese Zuweisung auch für deutsche Organe durchaus seine Berechtigung hat, Verstöße gegen den Mindestgehalt europäischer Grundrechte also keineswegs ein alleiniges Problem osteuropäischer Staaten darstellt. Im Ergebnis hat der Görgülü-Beschluss damit die Bedeutung der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes stark reduziert und mit dieser zwangsläufig auch diejenige der EMRK.[56]

Sucht man nach den Gründen, die das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Reduktion veranlasst haben könnten, zeigt sich, dass sich diese das Völkerrecht eher abwehrende Position in eine ganze Reihe jüngerer verfassungsrechtlicher Urteile einfügt,[57] von denen das Lissabon-Urteil[58] zu den Grenzen europäischer Integration aus dem Jahre 2009 den vorläufigen Schlusspunkt markiert. Das Bundesverfassungsgericht betont in all diesen Urteilen in besonderer Weise die trotz völkerrechtlicher Verflechtungen weiterhin bestehende Souveränität der Mitgliedstaaten und sieht es als seine vorrangige Aufgabe an, diese zu wahren. Es führt daher auch im Görgülü-Beschluss aus, dass es dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit nicht widerspreche, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachte, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden sei. Das Grundgesetz wolle insofern keine jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nicht deutsche Hoheitsakte.[59] Diesen, einer gewissen Furcht vor Souveränitätseinbußen geschuldeten Formulierungen mag man zustimmen oder nicht,[60] überraschend sind sie schon deshalb, weil sie jedenfalls für die Antwort auf die Frage nach der Stellung der EMRK gänzlich unnötig erscheinen.[61] Dass die EMRK Vorrang vor der Verfassung genießt, wird – soweit ersichtlich – überhaupt nicht ernsthaft diskutiert, ebenso wenig geht es in diesem Bereich um eine jeder Kontrolle entzogenen Unterwerfung unter nicht deutsche Hoheitsakte, die der EGMR (anders als die Europäische Union) zu setzen überhaupt nicht in der Lage ist. Die EMRK steht also ohne jeden Zweifel unter der Verfassung und vermag daher auch die Souveränität der Bundesrepublik nicht ernsthaft zu gefährden.

Tatsächlich kann es also im Falle der EMRK allein um einen auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes beruhenden eingeschränkten Vorrang derselben vor einfachem Bundesrecht gehen. Dieser fände dann ganz zwanglos seine Grenze nicht nur bei tragenden Grundsätzen, sondern bei der Verfassung insgesamt. Der in dieser Form konkretisierte eingeschränkte Vorrang der EMRK würde so zunächst dazu führen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet wären, das nationale Recht konventionskonform auszulegen, sofern entsprechende Auslegungsspielräume bestehen. Diese Pflicht klingt im Grundsatz auch im Görgülü-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts an, wird indes durch den dort ausgesprochenen Vorbehalt für „ausbalancierte Teilrechtssysteme“, die durch eine „differenzierte Kasuistik“ geformt sind, sogleich wieder abgeschwächt. Hier wird eine Abweichungsbefugnis auch im Falle bestehender Auslegungsspielräume konstruiert, die den Eindruck erweckt, als sei die nationale Rechtsprechung in komplexen Wertungsfragen derjenigen des EGMR ganz grds. überlegen. Eine Begründung für diese Annahme sucht man vergeblich. Der Hinweis darauf, dass die Situation einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, die nur dem Beschwerdeführer und dem Mitgliedstaat Parteistatus einräume, nicht in jedem Fall den konfligierenden Interessen der verschiedenen Parteien des nationalen Rechtsstreits gleichermaßen gerecht werden könne,[62] erscheint wenig überzeugend, da auch die nationale Rechtsprechung (nicht zuletzt diejenige des Bundesverfassungsgerichts) auf solche individuellen Entscheidungen (Verfassungsbeschwerde) zurückgeht. Gleichwohl können in solchen Verfahren ohne Weiteres allgemeine und umfassende Wertungen und Auslegungen des materiellen Rechts vorgenommen werden, die auch die Position nicht formal Beteiligter berücksichtigen. Die individuelle Beschwerde individualisiert also keineswegs den Blick auf das dahinterstehende Recht.[63] Auch dem EGMR kann man nicht vorwerfen, komplexe Grundrechtsverhältnisse nur bruchstückhaft beleuchtet zu haben.[64] Die Annahme erscheint zudem aufgrund der Tatsache, dass Wertungsfragen praktisch nie zu eindeutigen Ergebnissen führen werden verfehlt.[65] Tatsächlich wird man aus diesem Grund sogar sagen müssen, dass gerade diese Bereiche für eine Implementierung der EGMR-Rechtsprechung besonders geeignet erscheinen. Sie kann erfolgen, ohne dass die vorherige nationale Rechtsprechung als fehlerhaft angesehen werden könnte. Soll das Bekenntnis zu einem einheitlichen Raum der europäischen Grundrechte ernst genommen werden, sind voneinander abweichende Wertungen zwischen BVerfG und EGMR bei der Auslegung einfachen Rechts mithin zwangsläufig, erscheinen aber auch unproblematisch und berühren schon gar nicht die Souveränität der Bundesrepublik. Die Verpflichtung zur Optimierung der Völkerrechtskonformität besteht folglich entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts ausnahmslos, auch und gerade in komplexen grundrechtlichen Wertungsfragen.

Probleme bereiten freilich die Fälle, in denen keine Auslegungsspielräume des nationalen Rechts bestehen, eine völkerrechtskonforme Auslegung also nicht möglich erscheint. Steht der Wortlaut einer nationalen Regelung einer Implementierung entgegen, erscheint ein Vorrang der EMRK angesichts des fehlenden Verfassungsrangs tatsächlich schwer begründbar. Allerdings lässt sich an dieser Stelle die auch vom Bundesverfassungsgericht in seiner früheren Rechtsprechung angenommene Vermutung heranziehen, wonach es nicht anzunehmen sei, dass der deutsche Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik abweichen oder die Verletzung solcher Verpflichtungen ermöglichen wollte.[66] Mit dieser Vermutung ließe sich durchaus argumentieren, dass ein Zurücktreten auch in diesen Fällen nur dann eintreten darf, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich den Willen zur Fortgeltung des nationalen Rechts auch im Falle eines Verstoßes gegen die EMRK zum Ausdruck gebracht hat.[67] Da sich der Gesetzgeber dazu im normalen Gesetzgebungsverfahren regelmäßig nicht äußern wird, könnte auf diese Weise ein Vorrang der EMRK auch im Falle einer Unvereinbarkeit mit dem Wortlaut in den überwiegenden Fällen konstruiert werden.[68]

Die Fälle, in denen den nationalen Gerichten ein Abweichen von der EGMR-Rechtsprechung möglich ist, würden auf diese Weise erheblich reduziert. Denkbar wäre ein solches Abweichen nur noch dort, wo die Anwendung der EMRK gegen Verfassungsrecht verstoßen würde oder der Gesetzgeber die Geltung einfachen Rechts auch im Falle eines Völkerrechtsverstoßes anordnet. Problematisch bleibt freilich, dass eine Nichtbeachtung der EGMR-Rechtsprechung auch in diesen Fällen einen Völkerrechtsverstoß darstellt. Wenngleich damit die Abweichung im Einzelfall eine zwangsläufige Folge des fehlenden Verfassungsrangs der EMRK darstellt, stellt sich angesichts dieser Wirkung gleichwohl die Frage, ob die Entscheidung über eine solche nicht beim Bundesverfassungsgericht zentralisiert werden sollte. Dieses könnte dann einheitlich die Frage einer möglichen Implementierung für das gesamte Bundesgebiet beantworten. Prozessual böte sich an dieser Stelle zunächst eine analoge Anwendung des Art. 100 Abs. 1 GG an. Immerhin, so ließe sich argumentieren, will das jeweilige Gericht im Falle einer Nichtanwendung den soeben beschriebenen eingeschränkten Vorrang der EMRK suspendieren. Hier läge insoweit auch ein Unterschied zu einem üblichen Konflikt zweier Normen auf einfacher Gesetzesebene, den das Gericht ohne Zweifel selbst entscheiden kann. Denn ein eingeschränkter Vorrang und ein Völkerrechtsverstoß als Folge einer Nichtbeachtung sind allein bei der EMRK gegeben. Denkbar wäre insofern auch eine analoge Anwendung des Art. 100 Abs. 2 GG. Zwar fällt die EMRK nicht unter Art. 25 GG, die Wirkung des eingeschränkten Vorrangs kommt dem aber schon sehr nahe. Eine analoge Anwendung (des Art. 100 Abs. I bzw. Abs. 2 GG) wäre damit ebenfalls eine Folge einer weit verstandenen Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes. Auch wenn man eine analoge Anwendung des Art. 100 GG ablehnen wollte, bestünde für den Betroffenen jedenfalls die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde, die angesichts des merklich verringerten Spielraums der nationalen Gerichte, sehr viel eher geeignet erscheint, eine einheitliche Lösung für das gesamte Bundesgebiet vorzugeben, als dies nach dem Görgülü-Beschluss der Fall ist.

Angesichts des damit weiterhin unbestrittenen Vorrangs der Verfassung könnte in einem solchen Verständnis der Völkerrechtsfreundlichkeit von einer Gefahr für die Verfassung oder gar die Souveränität der Bundesrepublik kaum die Rede sein. Für ein solches Verständnis der Völkerrechtsfreundlichkeit (jedenfalls im Hinblick auf die EMRK) spräche darüber hinaus die Tatsache, dass das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 2 GG dem internationalen Menschenrechtsschutz eine besondere Bedeutung beimisst. Keinesfalls müsste eine entsprechende Auslegung also zu einem eingeschränkten Vorrang auch anderer völkerrechtlicher Verträge führen. Dass die EMRK – auch wegen der in der Präambel zum Ausdruck kommenden Verpflichtung auf ein vereintes Europa – insoweit eine besondere Rolle einnimmt, wird nicht ernsthaft bestritten und entspricht im Übrigen auch der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Wie wäre die Rechtslage im Bereich der Sicherungsverwahrung mit einem solchermaßen eingeschränkten Vorrang zu beurteilen? Folgt man dem BGH, ist bereits eine konventionskonforme Auslegung nationalen Rechts möglich, die dann auch erfolgen muss. Eine Implementierung erfolgt mithin über § 2 Abs. 6 StGB. Geht man hingegen wie das OLG Koblenz davon aus, dass eine solche wegen des Wortlauts des § 2 Abs. 6 StGB ausscheiden muss, wäre anschließend zunächst zu prüfen, ob der Gesetzgeber ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat, dass die rückwirkende Anwendbarkeit der Änderungen zum Maßregelvollzug auch im Falle eines Verstoßes gegen die EMRK fortgelten soll. Dafür ist freilich nichts ersichtlich. Auch das Gesetzgebungsverfahren bietet dafür keine Anhaltspunkte. Zuletzt wäre zu prüfen, ob das Grundgesetz einer Implementierung zwingend entgegensteht. Das erscheint kaum vertretbar und lässt sich vor allem nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung aus dem Jahre 2004 herleiten. Denn – wie der BGH treffend ausgeführt hat – steht es dem Gesetzgeber frei, über die Mindestanforderungen des Grundgesetzes hinauszugehen. Auch hier würde sich also die EGMR-Rechtsprechung im Ergebnis durchsetzen. Sofern das OLG Koblenz anderer Auffassung sein sollte, wäre über eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG nachzudenken.

F. Fazit

Die Wirkung der Entscheidungen des EGMR im deutschen Recht ist auch mehr als 60 Jahre nach Inkrafttreten der EMRK noch immer nicht befriedigend gelöst. Die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Görgülü-Beschluss gefundene Lösung der „Berücksichtigungspflicht“ weist mit dem Versuch, der EMRK aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes eine besondere Stellung zuzuweisen zwar in die richtige Richtung, geht jedoch aufgrund der ansonsten eher skeptischen Haltung zum Völkerrecht nicht weit genug. Problematisch ist nicht nur, dass nationale Gerichte zu leicht von Entscheidungen des EGMR abweichen können,[69] sondern auch, dass die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde deshalb keine Möglichkeit bietet, die notwendige Rechtseinheit herzustellen. Aufgrund der Bedeutung, die das Grundgesetz einem einheitlichen Grundrechtsschutz in Europa beimisst, erscheint es vorzugswürdig, der EMRK einen eingeschränkten Vorrang vor nationalem einfachem Recht einzuräumen, der seine Grenze nur in ausdrücklich entgegenstehendem einfachen Bundesrecht und der Verfassung findet. Eine Gefahr für die Souveränität der Bundesrepublik wäre mit einer solchen Stellung nicht verbunden, da sich die EMRK weiterhin an der Verfassung messen lassen müsste. Sie wäre aber ein Signal an andere Mitgliedstaaten der EMRK, dass Deutschland seiner Verantwortung für einen einheitlichen Grundrechtsschutz in Europa nachkommt und auch die eigene Rechtsordnung an diesen Maßstäben zu messen bereit ist. Aufgrund der unterschiedlichen Entscheidungen der nationalen Gerichte im Anschluss an die Entscheidung des EGMR zur Sicherungsverwahrung wird das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit erhalten, seine Rechtsprechung entsprechend zu überdenken. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hat es allerdings bisher abgelehnt, Betroffene aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen

Akad. Rat Dr. Alexander Thiele, Göttingen


[1] BVerfGE 111, 307.

[2] Siehe nur M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245; C. Gusy, Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland, JA 2009, 406; H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683; H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1.

[3] Generell zur praktischen Relevanz der EGMR-Urteile in Deutschland siehe C. Gusy, Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland, JA 2009, 406 (408). Siehe auch M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (245).

[4] Siehe vor allem OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 7.6.2010, 1 Ws 108/10; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169/10, die alle keine Entlassung der betroffenen Personen angeordnet haben. Anders hingegen BGH, Beschluss vom 12.5.2010, 4 StR 577/09.

[5] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04.

[6] Diese Zweiteilung geht auf das „Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Besserung und Sicherung“ vom November 1933 (!) zurück.

[7] Fischer, StGB, 55. Auflage 2008, Vor § 61, Rn. 1.

[8] Nach § 66a StGB besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich das Gericht eine solche Anordnung vorbehält, sofern zum Zeitpunkt des Urteils nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar sein sollte, ob die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung vorliegen.

[9] Fischer, StGB, § 67d, Rn. 14.

[10] Kritisch zu dieser Regelung T. Ullenbruch, Verschärfung der Sicherungsverwahrung auch rückwirkend – populär, aber verfassungswidrig, NStZ 1998, 326 ff.

[11] Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kam nicht in Betracht, da eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte.

[12] Art. 103 Abs. 2 GG lautet: „Eine Tat darf nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

[13] Art. 2 Abs. 2 GG lautet: „[…] Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden.“

[14] BVerfGE 109, 133. Siehe jetzt auch den diese Rechtsprechung im Wesentlichen bestätigenden Beschluss vom 5.8.2009, 2 BvR 2098 und 2633/08, EuGRZ 2010, 265 (der also noch vor dem Urteil des EGMR erging. Dazu auch die kritische Anmerkung von E. Foth, EuGRZ 2010, 267.

[15] Daneben prüfte das Bundesverfassungsgericht auch die Vereinbarkeit mit der Menschenwürde und dem allgemeinen Rückwirkungsverbot. Auf diese Prüfung wird im Folgenden nicht eingegangen.

[16] Dazu BVerfGE 109, 133 (167 ff.).

[17] Überblick zum Meinungsstand zur Einordnung der Maßregeln als „Strafe“ vor der Entscheidung des BVerfG bei T. Ullenbruch, Verschärfung der Sicherungsverwahrung auch rückwirkend – populär, aber verfassungswidrig, NStZ 1998, 326 (328 f.).

[18] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 88. Siehe auch C. Grabenwarter, Justiz- und Verfahrensgrundrechte, in: Ehlers (Hrsg.), Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 3. Auflage 2009, § 6, Rn. 9.

[19] Allerdings rügte der EuGH die Entscheidungen der Gerichte im Hinblick auf die Verlängerung der Sicherungsverwahrung. Diese Entscheidungen seien keine Verurteilungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 lit. a) EMRK, da ihnen jede Form von Schuldvorwurf fehle. Eine Verurteilung setze jedoch einen solchen Schuldvorwurf voraus. Siehe EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 96.

[20] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 98.

[21] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 99 f.

[22] Vgl. EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 123 f.

[23] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 126. Dazu auch M. Herdegen, Europarecht, § 3, Rn. 25 f.

[24] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 127.

[25] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 129. Im Übrigen wies der EGMR darauf hin, dass es in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt sei, dass eine Strafe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 EMRK durchaus Präventionselemente enthalten dürfe.

[26] EGMR, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 19359/04, Rn. 132,

[27] BVerGE 111, 307.

[28] Siehe zu diesen Versuchen M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (246 f.).

[29] Siehe dazu A. Bleckmann, Die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung, DÖV 1979, 308 (313).

[30] In diese Richtung J. Limbach, Die Kooperation der Gerichte in der zukünftigen europäischen Grundrechtsarchitektur, EuGRZ 2000, 417 (418).

[31] Zur Auffassung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Görgülü-Beschluss nur K. Schlaich/S. Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, Rn. 367.

[32] BVerfGE 111, 307 (325 f.).

[33] M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (251).

[34] Siehe dazu auch C. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, § 16, Rn. 9.

[35] Vgl. M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (251).

[36] Siehe auch C. Gusy, Wirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Deutschland, JA 2009, 406 (410): „Die Einzelheiten sind allerdings sehr unklar und bedürfen weiterer Diskussion“ sowie H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (693): „Karlsruher Unschärferelation“.

[37] BGH, Beschluss vom 12.5.2010, 4 StR 577/09.

[38] BGH, Beschluss vom 12.5.2010, 4 StR 577/09, Rn. 14.

[39] BGH, Beschluss vom 12.5.2010, 4 StR 577/09, Rn. 17.

[40] OLG Koblenz, Beschluss vom 7.6.2010, 1 Ws 108/10.

[41] Genau dies hatte der BGH in dem zuvor zitierten Beschluss getan.

[42] M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (252). Siehe dazu auch den sehr kritischen Kommentar zur Umsetzung des Urteils zur Sicherungsverwahrung von T. Ullenbruch, Völkerrechtliche Geisterfahrer, abrufbar unter http://www.lto.de/de/html/nachrichten/1188/Voelkerrechtliche-Geisterfahrer%3F/.

[43] Vgl. auch E. Klein, Anmerkung zum Görgülü-Beschluss, JZ 2004, 1176 (1178).

[44] Angesichts dieser Wirkungen bei weitem zu Positiv H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (2).

[45] Siehe S. Kadelbach, Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht, Jura 2005, 480 (485). Zu recht kritisch zu diesem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (683).

[46] H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (1); M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (246).

[47] Siehe dazu S. Kadelbach, Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht, Jura 2005, 480 (482 f.) sowie H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (687 ff.).

[48] Unproblematisch ist dabei der Fall, dass das nationale Recht einen weitergehenden Schutz als die EMRK bietet. Denn diese will allein einen Mindeststandard gewährleisten, Art. 53 EMRK. Eine wirkliche Kollision liegt also nur dann vor, wenn das nationale Recht hinter den Anforderungen der EMRK zurückbleibt.

[49] Anders wohl E. Klein, Anmerkung zum Görgülü-Beschluss, JZ 2004, 1176 (1176): „[…] jedenfalls aber wird die EMRK-Gewährleistung als das speziellere Gesetz zur Anwendung kommen können.“

[50] Vgl. auch H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (686).

[51] M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (248). Siehe auch H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (1), der davon spricht dass dieser Grundsatz die „Durchschlagskraft“ der EMRK erhöhe.

[52] BVerfGE 74, 358 (370); 82, 106 (120). Siehe auch H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (1 f.).

[53] Vgl. S. Kadelbach, Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht, Jura 2005, 480 (484).

[54] H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (693 f.).

[55] Vgl. S. Kadelbach, Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht, Jura 2005, 480 (485).

[56] Der Ansicht von H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (2), wonach sich durch den Görgülü-Beschluss eine gegenüber der bisherigen Praxis deutlich gesteigerte Wirkung der Konvention ergebe, kann also nicht gefolgt werden.

[57] Diese beziehen sich freilich vorrangig auf die europäische Integration im Rahmen der EU, vgl. vor allem die Maastricht-Entscheidung BVerfGE 89, 155 ff. Auch im Görgülü-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht diese supranationale europäische Integration in seine Überlegungen mit einbezogen.

[58] BVerfG NJW 2009, 2267 ff.

[59] Kritisch zu einer solch unnötigen Betonung der staatlichen Souveränität auch M. Ruffert, Die Europäische Menschenrechtskonvention und innerstaatliches Recht, EuGRZ 2007, 245 (254).

[60] Berechtigte Kritik bei H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (688 f.).

[61] Siehe auch S. Kadelbach, Der Status der Europäischen Menschenrechtskonvention im deutschen Recht, Jura 2005, 480 (484): „Diese Feststellung, die zur Entscheidung des vorliegenden Falles nicht beiträgt, gibt Rätsel auf.“

[62] Vgl. BVerfGE 111, 307 (324 f.). So auch H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (3).

[63] H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (695 f.).

[64] So auch H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (696.)

[65] Vgl. auch H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (697).

[66] Siehe BVerfGE 74, 358 (370).

[67] Anders hingegen H.-J. Papier, Umsetzung und Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Perspektive der nationalen deutschen Gerichte, EuGRZ 2006, 1 (1), der davon ausgeht, dass in einem solchen Fall der Gesetzgeber aufgerufen sei, die entsprechende Norm anzupassen und für Abhilfe zu sorgen.

[68] Siehe auch H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (699).

[69] So auch H.-J. Cremer, Zur Bindungswirkung von EGMR-Urteilen, EuGRZ 2004, 683 (694).

Gepostet von Otto Kammerlander am 18.08.2010. In Expertenforum, News, Öffentliches Recht. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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