EuGH: Auslegung der Richtlinie für Insider-Geschäfte
EuGH, vom 23.12.2009, C-45/08
Der EuGH weist darauf hin, dass die EG-Richtlinie 2003/6 die Insider-Geschäfte in objektiver Weise definiert, um durch diese Definition eine wirksame und einheitliche Regelung zur Ahndung von Insider-Geschäften mit dem legitimen Ziel des Schutzes der Integrität der Finanzmärkte zu schaffen. Es steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Unschuldsvermutung, dass sich der Vorsatz desjenigen, der ein Insider-Geschäft tätigt, implizit aus den objektiven Tatbestandsmerkmalen dieses Verstoßes ergibt.
Bei Verstößen gegen die Richtlinie können gegen die verantwortlichen Personen geeignete Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen verhängt werden.
Dabei müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.(Anm.: Pressemitteilung des Gerichts)

Senden...




