EuGH: Rechtsschutzversicherung – Auswahl des Rechtsvertreters auch in Massenschadensfällen Recht des Versicherten
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (C-199/08) vom 10. Oktober 2009 basiert auf den Bestrebungen von Rechtsschutzversicherungen, im Fall einer freien Anwaltswahl bei Massenschäden die Kosten dem Versicherungsnehmer nicht zu ersetzen oder bei normalen Schadensfällen zumindest Selbstbehalte zu verlangen.
Das Urteil des EuGH stärkt nun das Recht von Rechtsschutzversicherten, für ihre Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens einen Anwalt auch dann frei wählen zu können, wenn ein Massenschadensfall vorliegt. Art. 4 Abs. 1 a) der Richtlinie 87/344/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung garantiere den eigenständigen und von einer Interessenkollision unabhängigen Anspruch der Versicherten auf Rechtsschutz. Nationales Recht dürfe nicht vorsehen, dass Rechtschutzversicherer in Massenschadensfällen den Rechtsvertreter des Versicherten bestimmen darf.
Ein Rechtsschutzversicherer könne sich für den Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt sei, nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Denn aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergäbe sich, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahrens unabhängig von der Entstehung einer Interessenkollision anerkannt werde. Dies gelte auch, wenn eine Vielzahl von Anlegern Geld bei einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen angelegt habe, welches insolvent wird.
Positiv aufgenommen wird diese EuGH-Entscheidung jedenfalls durch die Rechtsanwälte hier zu Lande.
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