EuGH: Tennisschläger als verbotenes Handgepäck
Ein Tennisschläger gab den Anstoß zu vorliegendem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH vom 10.3.2009, C-345/06).
Ein Österreicher durfte im Jahr 2005 seinen Tennisschläger nicht mit an Bord eines Flugzeuges nehmen. Er zog vor Gericht und durchlief den Instanzenzug bis zum Europäischen Höchstgericht.
Die Argumentation der Klägerseite: Eine Liste im Anhang einer EU-Verordnung zur Flugsicherheit, in der an Bord verbotene Gegenstände aufgeführt wurden, war auf ausdrücklichen Wunsch der Europäischen Union nicht veröffentlicht worden.
Fluggäste, so die Klägerseite, könnten daher gar nicht genau wissen, was sie an Bord mitnehmen dürften und was nicht.
Die EU beharrte auf der Geheimhaltung – man wolle Terroristen keine Informationen liefern. Erst im August 2008 wurde eine neue Verordnung erlassen und deren Anhang auch veröffentlicht. So dürfen auch andere Sportgeräte wie Baseballschläger, Wander- und Skistöcke, Golf- und Cricketschläger nicht im Handgepäck befördert werden, aus Furcht vor ihrem Missbrauch als Waffen. Bereits bekannt dagegen war, dass scharfe und spitze Gegenstände wie Taschenmesser, Nagelscheren und Zangen nichts an Bord zu suchen haben. Aber auch scheinbar harmlose Gegenstände wie zum Beispiel Spielzeugpistolen und andere Waffenimitate dürfen nicht mit in den Flieger. Das Gleiche gilt für Quecksilberthermometer, Batterien und Sprühdosen mit leicht entflammbarem Inhalt.
Der EuGH hat sich nun der Argumentation der Kläger angeschlossen: Die Geheimhaltung der Liste war dem Urteil zufolge rechtswidrig, die geänderte Verordnung mit den entsprechenden Angaben deshalb ungültig. Eine Verordnung der Europäischen Union könne nur rechtswirksam sein, wenn sie im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht wurde, stellten die obersten EU-Richter fest (Rechtssache C-345/06).
Andere Verordnungen, die Flüssigkeiten im Handgepäck betreffen, gelten weiterhin. Flüssigkeiten müssen in einem durchsichtigen Plastikbeutel (Größe 1 Liter) verstaut werden. Die Flüssigkeiten sollten in Behältern abgefüllt sein, die nicht mehr als 100 ml fassen. Nicht erlaubt an Bord sind Getränkeflaschen und andere Nahrungsmittel in Gläsern oder Flaschen. Wer dagegen nachweisen kann, dass er Medikamente (zum Beispiel Insulin) während des Fluges benötigt, darf diese mit an Bord nehmen. Auch Babys müssen im Flieger nicht auf ihre Zwischenmahlzeit verzichten. Duty-Free-Waren, die am Tag des Fluges in einem Geschäft im nicht öffentlichen Bereich (also nach der Bordkartenkontrolle) gekauft werden, dürfen vom Passagier durch die Sicherheitskontrolle mitgenommen werden, wenn sie sich in einem transparenten, vom Verkaufspersonal versiegelten Beutel befinden. Der Beutel muss einen von außen lesbaren Beleg mit Verkaufsdatum und -ort enthalten. Ganz strikt wird auch die neue Regelung zur Größe des Handgepäck gehandhabt: Gepäckstücke, die größer als 56cmx45cmx25cm sind, dürfen nicht mit an Bord.

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