EuGH zu künstlicher Befruchtung: Eizellenspende muss erlaubt werden
Zur Erfüllung eines Kinderwunsches ist die Eizellenspende verboten. Auch die Befruchtung mit Samenspenden eines Dritten außerhalb des Körpers einer Frau (die sogenannte In-Vitro-Fertilisierung) ist nicht erlaubt. Das Gesetz gestattet ausschließlich die künstliche Befruchtung durch den Samen eines Dritten im Körper der Frau und mit Zustimmung des Ehemannes.Das Verfassungsgericht stützte sich auf die österreichische Gesetzgebung, die Befruchtungen mit gespendeten Samen zwar in der Gebärmutter zulässt, aber nicht im Reagenzglas, also in vitro. Es bekräftigte auch das generelle Verbot von Eizellen-Spenden. Zum einen sollten damit “ungewöhnliche Familienverhältnisse” verhindert werden, bei denen ein Kind zwei Mütter habe – eine biologische und eine, die es ausgetragen habe, argumentierten die Verfassungsschützer. Sie verwiesen zugleich auf das Risiko, dass Frauen aus “sozial benachteiligten Schichten” unter Druck gesetzt werden könnten, um Eizellen zu spenden.
Gegen das Urteil der österreichischen Verfassungschützer 1999 legten zwei Paare beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein. Das Verfahren dauerte zehn Jahre. Der Straßburger Gerichtshof ließ die Argumente der Verfassungsschützer nicht gelten.
Neben der Feststellung des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention, verurteilte der Gerichtshof Österreich zu Kompensationszahlungen an die Beschwerdeführer in der Höhe von € 10.000 je Paar wegen der erlittenen Auswirkungen des Konventionsverstoßes und verpflichtete die Republik Österreich zum Kostenersatz.
[Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können es binnen drei Monaten anfechten. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer überweisen.]
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