EuGH zu künstlicher Befruchtung: Eizellenspende muss erlaubt werden

KinderwunschZur Erfüllung eines Kinderwunsches ist die Eizellenspende verboten. Auch die Befruchtung mit Samenspenden eines Dritten außerhalb des Körpers einer Frau (die sogenannte In-Vitro-Fertilisierung) ist nicht erlaubt.  Das Gesetz gestattet ausschließlich die künstliche Befruchtung durch den Samen eines Dritten im Körper der Frau und mit Zustimmung des Ehemannes.Das Verfassungsgericht stützte sich auf die österreichische Gesetzgebung, die Befruchtungen mit gespendeten Samen zwar in der Gebärmutter zulässt, aber nicht im Reagenzglas, also in vitro. Es bekräftigte auch das generelle Verbot von Eizellen-Spenden.  Zum einen sollten damit “ungewöhnliche Familienverhältnisse” verhindert werden, bei denen ein Kind zwei Mütter habe – eine biologische und eine, die es ausgetragen habe, argumentierten die Verfassungsschützer.  Sie verwiesen zugleich auf das Risiko, dass Frauen aus “sozial benachteiligten Schichten” unter Druck gesetzt werden könnten, um Eizellen zu spenden.

Gegen das Urteil der österreichischen Verfassungschützer 1999 legten zwei Paare beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Beschwerde ein. Das Verfahren dauerte zehn Jahre. Der Straßburger Gerichtshof ließ die Argumente der Verfassungsschützer nicht gelten.

Wenn ein Staat künstliche Befruchtung zulässt, darf er die Eizellenspende nicht verbieten. Dies hat jetzt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg entschieden. Konkret ging es um ein Ehepaar aus Österreich. Da die Frau überhaupt keine Eizellen bilden konnte, war eine normale künstliche Befruchtung nicht möglich. Die Nutzung der Eizelle einer anderen Frau verbietet jedoch das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz. Hiergegen klagte das Paar in Straßburg und berief sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Mit Erfolg. Es sei eine ‚nicht durch objektive und vernünftige Gründe zu rechtfertigende’ Ungleichbehandlung, wenn Paare, die eine Eizellenspende benötigen, von der künstlichen Befruchtung ausgeschlossen sind. Österreich hatte argumentiert, man wolle ungewöhnliche Familienkonstellationen – mit einer biologischen und einer genetischen Mutter – vermeiden. Dies fand der Gerichtshof nicht überzeugend. Auch die Adoption führe zu besonderen Konstellationen. Außerdem berief sich die Wiener Regierung auf den Schutz potenzieller Eispenderinnen vor Ausbeutung. Es genüge aber, so die Richter, wenn für Eizellenspenden nichts bezahlt werden darf. Dann könnten auch keine sozialen Notlagen ausgenutzt werden.

Neben der Feststellung des Verstoßes gegen die Menschenrechtskonvention, verurteilte der Gerichtshof Österreich zu Kompensationszahlungen an die Beschwerdeführer in der Höhe von € 10.000 je Paar wegen der erlittenen Auswirkungen des Konventionsverstoßes und verpflichtete die Republik Österreich zum Kostenersatz.

[Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt. Beide Seiten können es binnen drei Monaten anfechten. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die aus 17 Richtern bestehende Große Kammer überweisen.]

Gepostet von Stefanie Kühnberg am 6.04.2010. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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