Gemeindeaufsicht ein Spielball der (Partei-)Politik?
JRP Heft 2 2010, Jahrgang 18
Roman Häußl
Für die politische Zusammensetzung der NÖ Landesregierung ist das Stärkeverhältnis der Parteien im NÖ Landtag maßgeblich. Ändern sich auf Grund des Ergebnisses einer Landtagswahl die Machtverhältnisse im Landtag, bedingt dies regelmäßig auch eine Änderung der Geschäftsordnung (Geschäftsverteilung) der Landesregierung. So geschehen nach der letzten Landtagswahl 2008. Nachstehend sollen die sich daraus ergebenden Probleme hinsichtlich der Gemeindeaufsicht einer näheren Betrachtung unterzogen werden.
I. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Gemeindeaufsicht finden sich im Art 119a B-VG. Nach Abs 1 üben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Das Land hat nach Abs 2 ferner das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle stehen das Aufsichtsrecht und dessen gesetzliche Regelung, insoweit als der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfasst, dem Bund, im Übrigen den Ländern zu; das Aufsichtsrecht ist von den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung auszuüben. Die den Aufsichtsbehörden zustehenden Aufsichtsmittel werden sodann in den Abs 4–8 des Art 119a B-VG aufgezählt.
Bezüglich der Organisation trifft der Bundes-Verfassungsgesetzgeber also lediglich eine Regelung dahingehend, dass das Aufsichtsrecht von den Behörden der allgemeinen Verwaltung auszuüben ist. Die weitere Regelung überlässt er dem einfachen Bundes- bzw dem Landesgesetzgeber.
II. Die einfach gesetzliche Landesregelung am Beispiel Niederösterreichs
Die einfache gesetzliche Regelung des gemeindlichen Aufsichtsrechtes erfolgt im IV. Hauptstück der NÖ Gemeindeordnung 1973. Hinsichtlich der Aufsichtsbehörden trifft § 86 leg cit folgende Regelung.
„Aufsichtsbehörde erster Instanz ist nach Abs. 1, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Bezirkshauptmannschaft, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Vollziehung des III. Hauptstückes, um die Überprüfung der Gemeindegebarung (§ 89), um die Verordnungsprüfung (§ 88), um die Genehmigungspflicht (§ 90), um die Entscheidung über die Vorstellung (§ 61) und um die Auflösung des Gemeinderates (§ 94) handelt, die Landesregierung. In den Angelegenheiten, in denen die Landesregierung Aufsichtsbehörde I. Instanz ist, kann diese, ausgenommen die Fälle der §§ 61, 88, 90 und 94, die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder in einzelnen Fällen zur Ausübung des Aufsichtsrechtes im Namen der Landesregierung ermächtigen.“ Damit liegt die Handhabung der wesentlichsten Aufsichtsmittel über die Gemeinden in der Hand der Landesregierung.
III. Die Besorgung der Gemeindeaufsicht durch die NÖ Landesregierung
Gemäß Art 101 Abs 1 B-VG übt die Vollziehung jedes Landes eine vom Landtag zu wählenden Landesregierung aus. Die Landesregierung besteht nach Abs 3 aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
Auf Grund einer entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Regelung ist der genaue Wirkungsbereich der einzelnen Mitglieder der Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung zu bestimmen; diese ist von der Landesregierung zu erlassen und stellt eine gesetzesvertretende Verordnung dar. Die Festlegung der Zuständigkeit hat im Hinblick auf Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG ausreichend, präzise und bestimmt zu sein.4) Gemäß Art 48 Abs 1 NÖ Landesverfassung 1979 hat die Landesregierung durch Verordnung ihre Geschäftsordnung zu erlassen.
Den gesamten Beitrag finden Sie in der JRP Heft 1 2010, 18 Jahrgang
Korrespondenz:
wHR iR Prof. Dr. Roman Häußl, Bezirksgeschäftsstelle Neunkirchen, Triester Straße 52/1, A-2620 Neunkirchen
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