Habsburg – Bundespräsidentenwahl_Matthias Schmidl
In Österreich wird am 25. April 2010 ein neuer Bundespräsident gewählt. Die Absicht einer Kandidatur von Ulrich Habsburg-Lothringen, der auch im Wolfsberger Gemeinderat sitzt, brachte die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) und des Bundespräsidentenwahlgesetzes (BPräsWG), wonach von der Wählbarkeit zum Bundespräsidenten Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, ausgeschlossen sind, wieder in den Mittelpunkt des medialen Interesses.
Als das B-VG als Verfassung der jungen Republik Österreich nach dem 1. Weltkrieg in Kraft trat, war es das Bestreben des Verfassungsgesetzgebers, eine neuerliche Machtübernahme seitens der ehemaligen Kaiserfamilie Habsburg-Lothringen oder eines anderen Herrscherhauses zu verhindern. Der letzte österreichische Kaiser, Karl I., hatte zuvor zwar förmlich auf jede Teilnahme an den Regierungsgeschäften verzichtet, diese Zusage allerdings bei seiner Ausreise in das Schweizer Exil förmlich widerrufen. Bis zu seinem Tod 1922 weigerte er sich, seine Dethronisation anzuerkennen.
2010, zum 90. Geburtstag des B-VG, stehen die besagten Bestimmungen vermehrt in Diskussion und wurden von Ulrich Habsburg-Lothringen vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) mittels Individualantrag (G 222/09) angefochten. Dem Beschwerdeführer ging es offenbar darum, noch vor der Wahl rechtliche Klarheit über die Verfassungskonformität der angefochtenen Bestimmungen zu erlangen.Der Verfassungsgerichtshof wies jedoch den Individualantrag am 10. Dezember 2009 mit der Begründung zurück, dass es dem Beschwerdeführer offen stehe, einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten einzureichen und nach erfolgter Wahl diese vor dem VfGH anzufechten. Mit anderen Worten: es kann erst nach erfolgter Wahl über die Verfassungskonformität der bekämpften Bestimmungen erkannt werden.
Ulrich Habsburg-Lothringen ist nun dabei, die für die Kandidatur notwendigen 6.000 Unterstützungserklärungen zu erlangen, um bei der Bundeswahlbehörde einen entsprechenden – symbolischen – Wahlvorschlag einzureichen. Diese wird – entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen des BPräsWG – den Vertreter des Wahlwerbers davon verständigen, dass sein Wahlvorschlag als nicht eingebracht gilt, weil die im Wahlvorschlag genannte Person nicht wählbar ist.
Es ist offenbar die feste Absicht Ulrich Habsburg-Lothringens die entsprechenden Bestimmungen des B-VG und des BPräsWG vor dem VfGH anzufechten und zu Fall zu bringen. Wie eine allfällige Entscheidung des VfGH ausgehen wird, ist allerdings völlig offen, zumal der Prüfungsmaßstab im gegenständlichen Fall sehr eingeschränkt ist. Da es sich um eine Verfassungsbestimmung handelt, kann der VfGH nur prüfen, ob sie einem der Grundprinzipien des B-VG (im vorliegenden Fall wohl dem “demokratischen Prinzip”) widerspricht und nicht, ob sie mit allfälligen anderen Verfassungsbestimmungen unvereinbar ist.
Unabhängig davon beschäftigt diese Thematik auch die politischen Parteien. Aus den Aussagen diverser Parteienvertreter – vor allem jener der Opposition – lässt sich ableiten, dass das Problem auch auf politischem Wege gelöst werden könnte, nämlich durch die Aufhebung der betreffenden Bestimmungen im B-VG und im BPräsWG.
Das B-VG, das österreichische “Grundgesetz”, feiert heuer seinen 90. Geburtstag. Es bleibt daher zu wünschen, dass der Streit über die Kandidatur von Mitgliedern regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben, für das Amt des Bundespräsidenten einer zeitgemäßen Lösung zugeführt wird. Angesichts der – im Unterschied zur 1. Republik – gefestigten demokratischen Tradition der 2. Republik sollte die Kandidatur eines Habsburgers keine Angst vor einer schleichenden monarchistischen Machtübernahme mehr auslösen.
Dr. Matthias Schmidl studierte Rechtswissenschaften an der Universität Wien und der Rijksuniversiteit Groningen. Er dissertierte auf den Gebieten Völkerrecht und Verfassungsrecht mit dem Dissertationsthema “The changing nature of self-defence in international law” (publiziert) und promovierte 2008 zum Dr. iuris. Er ist seit 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Verwaltungsgerichtshof mit den Spezialgebieten Asyl- und Fremdenrecht sowie Dienst- und Umweltrecht. Derzeit ist er in der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in Luxemburg tätig.

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