Insolvenzrechtsreform 2010

wbl August 2010
24. Jahrgang

O. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Jelinek, Graz

 Am 1. Juli ist das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010) in Kraft getreten. Das Gesetz beendet die seit 1914 bestehende Aufteilung des Insolvenzrechts auf zwei Gesetzgebungsakte (KO und AO): Nach neuem Recht sind alle Varianten des Insolvenzrechts in dem nunmehr als “IO” bezeichneten Gesetz vereinigt. Wichtige Reformziele sind die Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Vermögens, die Unterbindung der Konkursverschleppung durch den Schuldner und damit eine Erhöhung der Sanierungschancen, die Schaffung übersichtlicher Verfahrensstrukturen, die Erleichterung der Unternehmensfortführung sowie einen weiteren Aufschub des Zugriffs der gesicherten Gläubiger, insbesondere der Absonderungsberechtigten. Von den drei im Gerichtshofverfahren zulässigen Verfahren sind zwei, nämlich das Konkursverfahren und das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung, inhaltlich weitestgehend gleich geblieben. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung weicht dank seiner Verwandtschaft mit dem Ausgleichsverfahren stärker ab. – Der folgende Beitrag gibt einen gestrafften Überblick über das Gesetz.

I. Reform

1. Gesetzgebungsakte

Seit dem Jahr 1982 wird das österreichische Insolvenzrecht in Teilschritten reformiert. Auch das IRÄG 20102) enthält eine solche, in ihren Dimensionen den vorhergehenden Novellen durchaus vergleichbare Reform, der wohl noch weitere folgen werden. Auffällig ist allerdings nicht nur die Ersetzung des bisher in einem eigenen Gesetz geregelten Ausgleichsverfahrens durch ein in das Stammgesetz eingebautes (und sperrig bezeichnetes “Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Verwalters”, sondern auch die Umbenennung des Stammgesetzes in “Insolvenzordnung”. Die damit verbundenen Änderungen der Terminologie und der Anordnung des Rechtsstoffs erschweren die Erfassung des “harten Kerns” der Reform. Auch bereitet die Suche nach inhaltlich unveränderten, jedoch an anderer Stelle eingeordneten Bestimmungen keine reine Freude. Selbstverständlich wirken sich die terminologischen Änderungen und die formelle Beseitigung des Ausgleichsverfahrens auf die unzähligen Bestimmungen anderer Gesetze aus, die an insolvenzrechtliche Tatbestände, etwa die Konkurseröffnung und die Abweisung mangels Vermögens, anknüpfen. Die mitunter über das rein Terminologische hinausgehende Adaptierung anderer Gesetze erfolgt teils im IRÄG 2010, teils im Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz (IPÄ -BG). Anders als bei der Reform des Außerstreitverfahrens unterblieb eine gemeinschaftliche Beschlussfassung im Parlament. Das IRÄ -BG tritt daher einen Monat später als das IRÄG 20103) in Kraft. Nennenswerte Praxisprobleme dürften gleichwohl kaum auftreten.

2. Reformziele

Der Reformschwerpunkt liegt im Unternehmensinsolvenzrecht. Wichtige, bereits im Regierungsübereinkommen für die 24. Gesetzgebungsperiode formulierte Ziele sind:

- Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Vermögens; 
- Unterbindung der Konkursverschleppung durch den Schuldner; in Verbindung damit Erhöhung der Sanierungschancen;
- Schaffung übersichtlicher Verfahrensstrukturen; .
- Erleichterung der Unternehmensfortführung; in diesem Zusammenhang: .
- Beschränkung der Auflösung von Verträgen durch Vertragspartner des Schuldners; .
- weiterer Aufschub des Zugriffs der gesicherten Gläubiger, insbesondere der Absonderungsberechtigten. Änderungen des Schuldenregulierungsverfahrens (“Privatkonkurs”) sollen in einem eigenen Gesetzgebungsakt vorgenommen werden. Soweit nun geänderte Regelungen des Unternehmensinsolvenzrechts kraft Verweisung auch im Schuldenregulierungsverfahren anzuwenden sind, ist auch dieses (mittelbar) geändert; dies gilt vor allem für den Zahlungsplan.

3. Einheitsgesetz und Verfahrensmehrheit

Das IRÄG 2010 beendet die 1914 eingeführte Aufteilung des Insolvenzrechts auf zwei Gesetzgebungsakte (KO und AO): Nach neuem Recht sind alle Varianten des Insolvenzrechts in dem bisher als “KO”, nunmehr als “IO” bezeichneten Gesetz vereinigt. Sonderrecht besteht weiterhin für Banken und Versicherungsunternehmen. Die Aufteilung auf zwei Gesetze (KO und AO) beruhte nicht auf einer gesetzestechnischen Notwendigkeit, sondern auf psychologischen Erwägungen: Die Ausgleichsordnung wurde “von der Konkursordnung aus Gründen der leichteren Verständlichkeit des neuen Rechts und deshalb äußerlich ganz abgelöst, damit die vor den Konkursen bestehende Scheu nicht von vornherein auch gegen das Ausgleichsverfahren eintrete …”. Die Zeiten haben sich geändert: Die – “windige” Ausgleiche fördernde – “Konkursangst” der Gläubiger ist verschwunden. Das durch mehrere Novellen dem Konkursrecht immer mehr angenäherte Ausgleichsrecht hat seit dem IRÄG 1982 zugunsten des Zwangsausgleichs immer mehr an Boden verloren: Eine Ausgleichsquote von mindestens 40% ist gegenüber einer Zwangsausgleichsquote von mindestens 20% ein derart schmerzhafter Luxus, dass demgegenüber der mit einer Konkurseröffnung verbundene Verlust der Eigenverwaltung des Unternehmens bei weitem weniger schwer wiegt. Denn gerade in den Fortführungsfällen wird der Schuldner nicht “aus dem Verkehr gezogen”; ohne seine nun der Insolvenzmasse zuzurechnende Tätigkeit ist eine effektive Fortführung oft gar nicht möglich. Zugleich unterbindet die Fremdverwaltung durch den Masseverwalter den mitunter ebenso erheblichen wie rechtsfremden Druck einzelner Gläubiger auf den Schuldner. Erneut spielen psychologische Erwägungen eine Rolle: Obgleich das Wort “Zwangsausgleich” heute kaum mehr abschreckend wirkt, wird es durch “Sanierungsplan” ersetzt. “Konkurs” ist eher negativ besetzt. Allerdings ist “Privatkonkurs” heute derart wenig anstößig, dass die amtliche Bezeichnung “Schuldenregulierungsverfahren” im Alltag kaum verwendet wird und – wenn dies doch geschieht – von weniger Versierten als Gegenstück eines Zwangsausgleichs(verfahrens) verstanden wird. Der Hinweis, dass ein Schuldenregulierungsverfahren auch mit einer Verteilung des Vermögens oder der Aufhebung mangels eines solchen enden kann, ruft daher oft Befremden hervor. Der Begriff “Schuldenregulierungsverfahren” bleibt unverändert; nach wie vor ist das die Bezeichnung eines bezirksgerichtlichen Insolvenzverfahrens, unabhängig davon, ob es auf Schuldner- oder Gläubigerantrag eröffnet wird und unabhängig davon, ob Eigenverwaltung des Schuldners besteht oder nicht. Differenzierter ist die Lage der (in der Folge in Grundzügen zu besprechenden) bei den Gerichtshöfen zu eröffnenden Insolvenzverfahren.
Trotz der Unbenennung des Stammgesetzes in “IO” heißt weiterhin kein eröffnetes Verfahren “Insolvenzverfahren” und kein Verwalter “Insolvenzverwalter”. Denn diese “Überbegriffe” modifizieren zwar den Gesetzeswortlaut, nicht aber im Einzelfall die Bezeichnung des Verfahrens und des Verwalters. Vielmehr findet man in den Insolvenzedikten (§ 74 Abs 1 IO) der Gerichtshöfe folgende Verfahrens- (und Verwalter-)varianten: . Konkursverfahren (Masseverwalter); . Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (Masseverwalter); . Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (Sanierungsverwalter). Aus dem Aktenzeichen ist die Art des eröffneten Verfahrens nicht mehr zu erkennen, da stets das Gattungszeichen “S” verwendet wird; das kennzeichnungskräftige “Sa” des Ausgleichsverfahrens verschwindet.

Gesamter Beitrag in wbl, August 2010, 24. Jahrgang


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Gepostet von Tanja Szabo am 24.08.2010. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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