Kriminalpolitische Initiative:Mehr Sicherheit durch weniger Haft!

Vorschläge Nr 4 (7. Juni 2009)

JRP, Jahrgang 17, Heft 3, 2009

 

Christian Grafl, Wolfgang Gratz, Frank Höpfel, Christine Hovorka, Arno Pilgram,
Hans Valentin Schroll und Richard Soyer

Die Vorschläge der „Kriminalpolitischen Initiative“ (KI) zum Haftentlastungspaket haben einige Ergebnisse gebracht (vgl StRÄG 2008 BGBl I 2007/109). Daneben gibt es bestimmte Fragen, die noch nicht in Angriff genommen wurden. Die KI greift daher zwei ihr wichtig erscheinende Probleme heraus, die einerseits am unteren, andererseits am oberen Ende der Intensitätsskala strafrechtlichen Freiheitsentzuges liegen, und macht dazu folgende Vorschläge.  

I. Alternativen zur kurzen unbedingten Freiheitsstrafe 

 Da gemeinnützige Leistungen als Alternative zu Haft wohl hauptsächlich bei kurzen Freiheitsstrafen bis zu einer Dauer von sechs Monaten vorstellbar ist, wollen wir die Entwicklung von Zahl und Anteil der kurzen Freiheitsstrafe aufzeigen. 1975 wiesen noch 63% aller unbedingten Freiheitsstrafen eine Dauer von bis zu sechs Monaten auf. Mehr als 30 Jahre später (2007) lag dieser Anteil bei „nur mehr“ 46%. Dieser Wert berücksichtigt aber nicht die kurzen Haftzeiten von zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten. Wenn man zu den kurzen (gänzlich) unbedingten Freiheitsstrafen auch die teilbedingten Freiheitsstrafen hinzurechnet, deren unbedingt ausgesprochener Teil maximal 8 Monate beträgt, lag der Anteil der zu kurzen Haftstrafen Verurteilten an allen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten 2007 sogar bei 61%. Von einer erfolgreichen Zurückdrängung kurzer Haftstrafen kann somit in Österreich nicht die Rede sein, obwohl die schädlichen Wirkungen gerade dieser kurzen Haftstrafen unbestritten sind. In den letzten 15 Jahren ist der Anstieg verhängter kurzer Haftstrafen ausschließlich auf teilbedingte Freiheitsstrafen zurückzuführen. Während die Zahl der kurzen unbedingten Freiheitsstrafen von rund 3.800 im Jahr 1992 um 17% auf rund 3.200 im Jahr 2007 zurückgegangen ist, ist bei den teilbedingten Freiheitsstrafen, deren unbedingter Teil maximal acht Monate beträgt, ein Anstieg um 87% von rund 1.600 auf rund 3.000 zu verzeichnen. Abbildung1 zeigt die unterschiedlichen Entwicklungen, die dazu geführt haben, dass in den Jahren 2004 bis 2006 in Österreich mehr kurze teilbedingte Freiheitsstrafen verhängt wurden als kurze unbedingte Freiheitsstrafen.

A. Statistik 

Bevor der Frage nachgegangen wird, ob gemeinnützige Leistungen als Alternative zu kurzen unbedingten Freiheitsstrafen sinnvoll sind, soll ein Blick auf statistische Zahlen Klarheit über die realen Gegebenheiten schaffen. 1975 wurden in Österreich rund 9.600 Personen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. In den folgenden zehn Jahren schwankte die Zahl zwischen 9.000 und 10.000, in den 1990er-Jahren wurden jährlich um 8.000 zu unbedingter und teilbedingter Freiheitsstrafe Verurteilte registriert. Von 2000 bis 2005 ist die Zahl der zu einer Haftstrafe Verurteilten von 7.800 auf rund 10.900 gestiegen. 2007 waren etwas mehr als 10.000 Personen zu verzeichnen, die zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden, davon 6.900 zu einer (gänzlich) unbedingten Freiheitsstrafe, 3.100 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe. Bedingt durch die Einführung der Diversionsbestimmungen im Jahr 2000 ist der Anteil der zu einer (auch) unbedingten Freiheitsstrafe Verurteilten an allen Verurteilten im Jahr 2007 mit 23% fast doppelt so hoch wie 1975 mit 12%.

Von den im Jahr 2007 zu einer Gefängnisstrafe verurteilten etwas mehr als 10.000 Personen hatten somit rund 6.200 Personen (61%) kurze Haftstrafen zu verbüßen. Gemeinnützige Leistungen (gL) haben sich in der kurzen Zeit ihrer Einführung (1. Jänner 2008) als Alternative zu Ersatzfreiheitsstrafen (für nicht bezahlte Geldstrafen) vollauf bewährt. Zu ihrer Erbringung stehen bundesweit rund 1.000 Einrichtungen (ua Freiwillige Feuerwehren, Altenheime, Pfarren) zur Verfügung. Sie sind ein hervorragendes Mittel, um Verantwortungsbewusstsein und soziale Verhaltensweisen zu fördern.

 
Den gesamten Beitrag finden Sie in JRP, Jahrgang 17, Heft 3, 2009
Online Version verfügbar
 
Korrespondenz:
Univ.-Prof. Dr. Christian Grafl, Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien, Schenkenstraße 8–10, 1010 Wien
Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Gratz, FH Campus Wien, Schloss Laudon-Oktogon, Mauerbachstraße 43, 1140 Wien
Univ.-Prof. Dr. Frank Höpfel, Institut für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Wien, Schenkenstraße 8–10, 1010 Wien
DSA Christine Hovorka, Neustart, Castelligasse 17, 1050 Wien
Univ.-Doz. Dr. Arno Pilgram, Institut für Rechtsund Kriminalsoziologie, Museumstraße 5/12, 1070 Wien
Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll,
Richter des Obersten gerichtshof, Justizpalast,Schmerlingplatz 11, 1016 Wien
RA Univ.-Prof. Dr. Richard Soyer, Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Graz, Universitätsstraße 15, 8010 Graz, Rechtsanwalt in Wien, RechtsanwaltsBüro Soyer Embacher, Kärntner Ring 6, 1010 Wien
 
 
Gepostet von Tanja Szabo am 13.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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