Minderheiten und Recht. Eine Einführung am Beispiel Österreichs

EJM Vol.3 No. 1 2010

Niklas Sonntag

1. Allgemeines

Wo es Mehrheiten gibt, gibt es Minderheiten, und die ethnische Zusammensetzung der Staaten zeigt, dass es praktisch keine reinen Nationalstaaten gibt, deren Bevölkerung aus einem einzigen „Ethnos“ besteht, sondern dass diese in der Regel ethnische bzw nationale Minderheiten mit besonderem Schutzbedürfnis aufweisen. Und wenn – wie Héraud feststellt – zwei ungleich große menschliche Gemeinschaften in einem Staat leben, bringt dies zwangsläufig die Beherrschung der schwächeren durch die stärkere mit sich. Rechtlich betrachtet verwandelt der Begriff „Minderheit“ die Quantität in eine politische Qualität, womit man die Minderheitenrechte gegenüber der Mehrheit begründet. Das Recht knüpft damit an metarechtlich vorhandene Gruppen, also Phänomene der sozialen Realität (im Gegensatz zu vom Recht selbst geschaffenen Einrichtungen) an, und stattet sie mit besonderem Schutz aus. „Minderheiten“ in diesem Sinne definiert man als Gruppen von Staatsbürgern, die sich durch ethnische, sprachliche, kulturelle und/oder religiöse Merkmale von der Mehrheitsbevölkerung unterscheiden und als solche zahlenmäßig unterlegen sind. Damit verbunden ist eine nicht-herrschende politische Stellung (im Gegensatz etwa zu oligarchischen Strukturen) und der Wunsch nach Bewahrung ihrer besonderen Merkmale. Nicht zuletzt aufgrund dessen erscheinen Minderheiten für die Rechtsordnung als besonders schutzbedürftig, weshalb diese auch in zweierlei Hinsicht berücksichtigt werden: Zum einen in Form eines möglichst weitgehenden Gleichheitsrechts (Diskriminierungsschutz), das über die formale Rechtsgleichheit hinaus besondere Gleichheitsverbürgungen unter Berücksichtigung ihrer Charakteristika gewährleisten soll. Zum anderen die Gewährung von Sonderrechten (Protektionsgarantien), die als förderndes Minderheitenrecht in Form staatlicher Unterstützung die faktische Unterlegenheit zur Mehrheitsbevölkerung (affirmative action) auszugleichen helfen sollen. Zudem wird ferner zwischen Rechten differenziert, welche die Minderheit als Gruppe schützen (kollektivrechtlicher Ansatz), was etwa in Fragen der Autonomie oder der politischen Vertretung, also von Rechten, die nur in Gemeinschaft mit anderen wirksam ausgeübt werden können, von Bedeutung sein kann, und solchen Rechten, die der Einzelne als Gruppenangehöriger – etwa gegen diskriminierende Akte des Staates – durchsetzt (individualrechtlicher Ansatz). Die Kombination der beiden besonderen Rechtsverbürgungen ergibt sich notwendigerweise aus der Tatsache, dass der allgemeine Gleichheitssatz als solcher den Spezifitäten der Minderheiten nicht völlig gerecht wird. Im Konkreten umfasst sind davon zahlreiche Ansprüche, die sich – wie zu zeigen sein wird – auf die gesamte Rechtsordnung verstreuen und die man grundsätzlich in sechs große Gruppen zusammenfassen kann:

 1. Sprachgebrauchsrechte: Minderheiten werden Ansprüche auf Verwendung der eigenen Sprache im Verkehr mit den Behörden, auch in Zusammenhang mit Festnahmen oder topographischen Bezeichnungen (zB Ortstafeln, Flur- und Gewässernamen) eingeräumt.
2. Recht auf Bildungs- und Kultureinrichtungen: Ebenso auf Erhalt der Minderheitensprache angelegt sind Ansprüche auf entsprechenden (auch) muttersprachlichen Unterricht an Schulen sowie die Unterhaltung von Kultureinrichtungen, wie etwa Theater oder Museen.
3. Qualifizierter Diskriminierungsschutz: Über den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz hinaus gelten Differenzierungen in Bezug auf Minderheiten als besonders rechtfertigungsbedürftig, außerdem wird durch ein förderndes Minderheitenrecht über die rechtliche Gleichstellung hinaus versucht, eine gesellschaftliche, ökonomische und politische Nichtdiskriminierung sicherzustellen. 4. Pflege kultureller und politischer Beziehungen: Damit soll ungehinderter und friedlicher grenz-
überschreitender Kontakt mit anderen Angehörigen derselben Minderheit bzw der Mutternation ermöglicht werden, um so eine Isolierung, verbunden mit unerwünschter Erstarrung und Assimilierung der Minderheit zu vermeiden. Staaten sind mit Blick auf ihre Einheit und Souveränität freilich oft nur zögerlich und unter Misstrauen bereit, ihren Minderheiten derartige Kontakte zu gewähren.
5. Freies Auswanderungsrecht: Dieses als Menschenrecht anerkannte Recht bedeutet die Möglichkeit, freiwillig das Land zu verlassen. Dessen Beschränkung wurde in der Geschichte mehrmals vollzogen („Eiserner Vorhang“), gilt allerdings als völkerrechtlich verpönt. Als Minderheitenrecht erscheint die Auswanderungsfreiheit freilich wenig sinnvoll, doch bei näherer Betrachtung als letzte Möglichkeit geboten.
6. Neben diesen, vor allem individuell wahrnehmbaren Rechten wird in der Literatur auch auf die Notwendigkeit von Gruppenrechten, im Besonderen auf der demokratisch-staatsorganisatorischen Ebene hingewiesen, wie Autonomierechte, parlamentarische Vertretung, entsprechende Berücksichtigung im Wahlrecht und dgl. Dazu zählen auch Rechte in Zusammenhang mit Medien, wie etwa Ansprüche auf entsprechende mediale Präsenz der Minderheit im staatlichen Rundfunk.

Diese Rechte stellen Sondernormen, „Spezialkomplexe für Spezialgruppen“ (Akzin) dar und stehen nach vorherrschendem Verständnis des rechtlichen Minderheitenschutzes nur Staatsangehörigen nach oben genannter Definition zu.

Von dieser Gruppe von Staatsbürgern sind andere Minoritäten zu unterscheiden, die sich – eben nicht als Staatsbürger – als Flüchtlinge, Immigranten, Gastarbeiter, Fremde oder Besucher im Staat aufhalten und nicht unter den Schutz der oben genannten Rechte fallen, sondern speziellen fremden-, asyl- oder arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegen, wobei freilich nicht auszuschließen ist, dass auch solche „neuen“ Minderheiten im Laufe der Zeit zu klassischen Minderheiten werden und entsprechende Rechte in Anspruch nehmen können. Auch werden Randgruppen der Gesellschaft wie etwa Behinderte oder Homosexuelle im Rahmen eines weiteren Begriffsverständnisses zu Minderheiten gezählt, jedoch nicht zu den nationalen Minderheiten im hier definierten Sinne. Da dem Recht eine gewisse Hierarchie inha¨rent ist, können Minderheitenrechte im Folgenden, dem sog „Stufenbaumodell“ folgend, vom Völkerund Europarecht bis in bestimmte nationale Rechtsmaterien verfolgt werden, wobei hier insbesondere dem Verfassungsrecht aufgrund seines Supremats im staatlichen Recht eine besondere Funktion zukommt. Österreich bietet sich aus zweierlei Gründen als Beispielfall an: Zum einen, da es historisch bedingt eine lange Tradition des Minderheitenschutzes aufweist und zudem zeitweise Regelungen traf, die über jene anderer Staaten hinausgingen. Zum anderen, weil die theoretischen Grundlagen des Minderheitenrechts vor allem in der österreichischen Rechtswissenschaft erarbeitet wurden.

Den gesamten Beitrag finden Sie im Heft Vol. 3 No. 1 2010

Korrespondenz: MMag. Niklas Sonntag, Institut für Ö ffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, Universität Innsbruck, Innrain 52d, 6020 Innsbruck, Österreich

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Gepostet von Tanja Szabo am 3.05.2010. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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