Musterschiedsklausel der Architektenkammer umfasst auch urheberrechtliche Ansprüche

bbl Heft 1, Februar 2010
13. Jahrgang

Thomas Frad

Das OLG Wien hatte die Reichweite einer Musterschiedsklausel der Architektenkammer zu überprüfen. Die Schiedsklausel nach der über Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Architekten einer Arbeitsgemeinschaft ein Schiedsgericht entscheidet, umfasst auch Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz. Sie wirkt auch über die einvernehmliche Beendigung der Vereinbarung hinaus.

I. Sachverhalt

Zwei Architekten schlossen sich zur Abwicklung eines Auftrages im Zusammenhang mit der Errichtung einer Wohnhausanlage zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts zusammen. Als Grundlage dafür verwendeten sie einen Standardvertrag, der ihnen von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien, Niederösterreich und Burgenland, zur Verfügung gestellt wurde.
Punkt 4. dieser Vereinbarung lautet wie folgt:
„Schiedsgericht: Bei Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Architekten der Arbeitsgemeinschaft entscheidet das Schiedsgericht, für welches von jedem Mitglied ein Schiedsrichter innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung durch den anderen Partner und bei gleichzeitiger Namhaftmachung des eigenen Schiedsrichters zu bestellen ist. Sollte das Mitglied innerhalb dieser Frist einen Schiedsrichter nicht nennen können oder sich die Schiedsrichter nach ihrer Bestellung auf einen Vorsitzenden nicht einigen, so wird der Schiedsrichter bzw. der Vorsitzende des Schiedsgerichts vom Präsidenten der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland, bestellt. Die Antragstellung steht jedem Mitglied zu. Das Schiedsgericht tritt am Sitz des Vorsitzenden zusammen.“

Die Vertragsparteien haben diese Klausel vor Unterfertigung des Vertrages nicht besprochen. In weiterer Folge vereinbarten die späteren Streitteile, dass einer der beiden Planer aus der ARGE ausscheidet, und dass diese aufgelöst wird.
Nach Auflösung der ARGE erschien ein Artikel, in dem der spätere Beklagte die alleinige Urheberschaft an Planungsleistungen im Zusammenhang mit der Wohnbauanlage, die den Anlass für die Bildung der ARGE bildete, behauptete. Der Kläger begehrte daraufhin im Verfahren vor dem Handelsgericht Wien die Unterlassung der Behauptung, dass der Beklagte alleiniger Urheber sei. Noch während das Verfahrens in erster Instanz anhängig war, hat der Kläger wegen anderer Ansprüche ein Schiedsverfahren anhängig gemacht. Das Schiedsgericht hat sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz konstituiert.

II. Wirkung der Schiedsklausel über die Auflösung des ARGE-Vertrages hinaus

Unstrittigerweise wurde der gegenständliche ARGEVertrag weit vor der Anrufung des ordentlichen Gerichtes aufgelöst. Es war daher die Frage zu klären, ob die Schiedsabrede dennoch Wirksamkeit entfaltet. Das OLG Wien hat klargestellt, dass die Schiedsklausel auch über die einvernehmliche Beendigung der Vereinbarung hinaus wirkt. Dies ergibt sich einerseits aus der Projektbezogenheit der Vereinbarung, die dazu führt, dass auch alle auf das Bauvorhaben bezogenen Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen den Streitteilen vor das Schiedsgericht zu bringen sind. Andererseits hat der OGH zum jedenfalls im Einzelfall zu lösenden Spannungsverhältnis zwischen dem Charakter einer Schiedsklausel als Nebenbestimmung eines Vertrages und der im Weg der Vertragsauslegung oft gebotenen Nachwirkung einer Schiedsvereinbarung über die Geltungsdauer des materiellen Vertragsverhältnisses hinaus (vgl dazu Hausmaninger in Fasching/Konecny², §§ 581 Rz 101 und 108) ausgesprochen, dass auch im Fall einer einverständlichen Außerkraftsetzung des Hauptvertrages nicht in jedem Fall eine besondere Erklärung der Vertragsparteien erforderlich ist, eine Fortgeltung der Schiedsklausel als Nebenabrede zu bewirken (so 1Ob 628/82), sondern dass auch nach einvernehmlicher Auflösung des Vertrags – je nach den Umständen des Einzelfalls – einem Fortwirken der Schiedsklausel nicht entgegen steht, wenn der Vertrag etwa – wie ursprünglich vorgesehen ausläuft, oder die Parteien erst nach Verwirklichung jenes Sachverhalts, der den Gegenstand des Streites bildet, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses für die Zukunft vereinbaren. Auch im gegenständlichen Fall war daher davon auszugehen, dass die an den Entwürfen für das den Gegenstand der Architektenvereinbarung bildende Bauvorhaben entstandenen Urheberrechte den Streit zwischen den Parteien bilden. Materiell wurde der den Streit begründende Sachverhalt daher während des Vertragszeitraums verwirklicht, auch wenn der Artikel erst nach der Auflösung der ARGE erschien.
Diese Frage, die im Übrigen von der klagenden Partei im gegenständlichen Verfahren nicht releviert wurde, hätte allerdings durchaus auch anders entschieden werden können, da die einvernehmliche Beseitigung des Hauptvertrages in der Regel auch die in den Hauptvertrag eingebaute Schiedsklausel beseitigt, und insofern die Schiedsklausel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt.

Den gesamten Beitrag finden Sie in bbl, Heft 1,Februar 2010, 13. Jahrgang

Korrespondenz: Dr. Thomas Frad, KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Wagramer Straße 19/19, 1220 Wien, Österreich

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Gepostet von Tanja Szabo am 25.02.2010. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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