Neue europäische Vorgaben für die Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen -
Zur Änderung der Fusions-RL, der Spaltungs-RL, der EU-Verschmelzungs-RL
und der Kapital-RL
wbl, März 2010 (24. Jahrgang)
von Mag. Matthias Schimka und Mag. Paul Schörghofer
Am 16. September 2009 hat das europäische Parlament und der Rat der europäischen Union die Richtlinie 2009/109/EG zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG (im Folgenden: Kapital-RL), 78/855/EWG (im Folgenden: Fusions-RL) und 82/891/EWG (im Folgenden: Spaltungs-RL) des Rates sowie der Richtlinie 2005/56/EG (im Folgenden: EUVerschmelzungs- RL) hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflicht bei Verschmelzungen und Spaltungen (im Folgenden: Änderungs-RL) erlassen. Die Änderungs- RL ist bis 30. Juni 2011 in nationales Recht umzusetzen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen durch die Richtlinie und untersucht den Anpassungsbedarf im österreichischen Recht.
I. Einleitung
Auf europäischer Ebene wird im Rahmen der geplanten Verringerung des Verwaltungsaufwands auch das Ziel verfolgt, das europäische Gesellschaftsrecht zu vereinfachen. Dieses Rechtsgebiet wird als einer der Bereiche gesehen, in dem den Unternehmen eine große Zahl von Verwaltungs- und Informationspflichten auferlegt wird, von denen einige als unzeitgemäß oder übertrieben erachtet werden. In Verfolgung dieses Ziels hat der europäische Gesetzgeber die Änderungs-RL erlassen. Die Richtlinie sieht vor allem eine Vereinfachung der Anforderungen hinsichtlich der Berichts- und Dokumentationspflichten bei Verschmelzungen und Spaltungen vor. Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen der Fusions- RL (Kapitel II.), der Spaltungs-RL (Kapitel III.), der EU-Verschmelzungs-RL (Kapitel IV.), der Kapital-RL (Kapitel V.) und sonstige Auswirkungen der Änderungs-RL (Kapitel VI.) sowie der aus den jeweiligen Änderungen resultierende Handlungsbedarf des österreichischen Gesetzgebers dargestellt.
II. Änderungen der Fusions-RL (Art 2 Änderungs- RL)
1. Veröffentlichung des Verschmelzungsplans (Art 6 Fusions-RL, Art 2 Abs 2 Änderungs-RL)
Nach § 221a Abs 1 AktG sind die Vorstände der an einer Verschmelzung beteiligten Gesellschaften verpflichtet, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf beim Firmenbuch einzureichen. Europarechtliche Grundlage dieser Verpflichtung ist Art 6 Fusions-RL iVm Art 3 Publizitäts-RL (kodifizierte Fassung)10). In Art 6 Fusions-RL idF Änderungs-RL wird den Gesellschaften eine Alternative zum bisherigen Veröffentlichungsverfahren gem Art 3 Publizitäts-RL eröffnet. Statt die Mitteilungspflicht an das Register erfüllen zu müssen, haben die Gesellschaften schaften künftig die Möglichkeit, den Verschmelzungsplan ausschließlich auf ihrer Internetseite während eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung kostenlos öffentlich zugänglich zu machen. Die Mitgliedstaaten dürfen diese Befreiungsmöglichkeit an keine anderen Erfordernisse knüpfen, als jene, die zur Erreichung der Sicherheit der Internetseiten und der Echtheit der Dokumente erforderlich und angemessen sind. Davon abweichend können die Mitgliedstaaten jedoch verlangen, dass die Veröffentlichung des Verschmelzungsplans über die zentrale elektronische Plattform gem Art 3 Abs 5 Publizitäts-RL (kodifizierte Fassung), die die geplante Neufassung der Publizitäts-RL zwingend vorsehen soll, erfolgt. Weiters können Mitgliedstaaten auch andere Internetseiten zur Veröffentlichung vorschreiben. Machen die Mitgliedstaaten von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch, muss sichergestellt sein, dass den Gesellschaften durch die Veröffentlichung keine spezifischen Kosten entstehen.
Bei einer anderen Offenlegung als über die zentrale elektronische Plattform muss auf der zentralen elektronischen Plattform mindestens während eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung ein kostenlos zugänglicher Verweis auf die maßgebliche Internetseite veröffentlicht werden, damit sichergestellt wird, dass Aktionäre und andere Beteiligte den Verschmelzungsplan auch finden können. Dieser Verweis muss auch das Datum der Veröffentlichung des Verschmelzungsplans im Internet enthalten. Aus österreichischer Sicht bedeutet dies, dass die Vorstände der beteiligten Gesellschaften künftig nicht mehr verpflichtet sind, den Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf gem § 221a Abs 1 AktG beim Firmenbuch einzureichen. Vielmehr wird es ausreichen, wenn die Gesellschaften den Vertrag bzw dessen Entwurf während eines Monats vor der beschlussfassenden Hauptversammlung im Internet kostenlos und öffentlich zugänglich bereitstellen. Als Veröffentlichungsmedium kommt je nach Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers die eigene Homepage des Unternehmens, eine dazu bestimmte besondere Internetseite oder die zentrale elektronische Plattform, welche bis dato in Österreich noch nicht besteht, in Betracht. Sinnvoll erscheint die Veröffentlichungspflicht auf der eigenen Internetseite des Unternehmens vorzuschreiben, zumalborsenorientierte Aktiengesellschaften bereits gem § 221a Abs 2 iVm § 108 Abs 4 AktG zu ener entsprechenden Veröffentlichung des Verschmelzungsvertrags bzw dessen Entwurfs auf ihrer Homepage verpflichtet sind.
Gesamter Beitrag in wbl, März 2010, 24. Jahrgang
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