Nicht trockengelegtes Autowrack als gefährlicher Abfall
Verfasst am 12. Juli 2010 von Dr. Nicolas Raschauer
Der VwGH hat mit Erk vom 20. 5. 2010, 2008/07/0122 praxisrelevante Klarstellungen zur Abfalleigenschaft eines nicht trockengelegten Autowracks getroffen. Im Anlassfall war ein Autowrack nicht trockengelegt worden. Der GH sprach aus, dass entgegen der Ansicht des Bf an der Abfalleigenschaft des Autowracks nicht zu zweifeln sei. Das Autowrack war nicht trocken gestellt und auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert. Daraus ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen des § 1 Abs 3 AWG 2002.
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