OGH: Benützungsentgelt für übermäßige Nutzung ab Widerspruch durch einen Miteigentümer

Mit der Entscheidung 2 Ob 248/08x wendet sich der OGH gegen seine bisherige Judikaturlinie, wonach der Anspruch eines Miteigentümers auf ein Benützungsentgelt gegen einen anderen, der die gemeinschaftliche Sache über seinen Anteil hinaus benützt, ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zustehe. Nun entschied das Höchstgericht, dass ein Miteigentümer ein anteiliges Benützungsentgelt für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer ab Zugang des ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs des einen Miteigentümers gegen die übermäßige Benützung durch den anderen verlangen kann. Hingegen ginge es zu weit, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger durch sein Vorbringen im Vorprozess hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit der (übermäßigen) Nutzung der Wohnung durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Da die Klage im Vorprozess der Beklagten Ende April 2006 zugestellt wurde, kann der Kläger für den Zubau, der im Miteigentum der Streitteile steht, ab Mai 2006 ein Benützungsentgelt verlangen, für die Zeit davor jedoch nicht.

Für seinen Hälfteanteil an dem im Wohnungseigentum stehenden Teil der Wohnung, an dem die Beklagte kein Miteigentum hat, steht hingegen dem Kläger für den ganzen (im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Zeitraum von 22 Monaten ein Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB zu.

Literaturempfehlung: G. Iro, Bürgerliches Recht IV., Sachenrecht (Reihe Springers Kurzlehrbücher der Rechstwissenschaft)

Gepostet von Stefanie Kühnberg am 14.10.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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