OGH: Enkelkind als Ursache entgangener Urlaubsfreude der Großeltern

Die Großeltern eines fünfjährigen Kindes hatten eine von der beklagten Partei veranstaltete Pauschalreise nach Zypern inklusive Flug und Hotel (Pauschalreise) gebucht. Bei der Buchung im Reisebüro machten sie deutlich: Das Hotel müsse über Kinderbetreuungsanlagen und einen Sandstrand verfügen. Laut Katalog des Reiseveranstalters wurde das Hotel mit einem „schön angelegten Sandstrand“ samt Liegen und Schirmen beworben. Auch solle es für Kinder einen Kindergarten mit Aufsicht geben. Die Reisenden fanden allerdings vor Ort andere Umstände vor: Es gab weder einen Sandstrand direkt bei dem gebuchten Hotel, weshalb die Familie an einen 500 Meter entfernten Strand fahren musste, der aber über keine Infrastruktur (keine Liegen und Duschen) verfügte und darüber hinaus verschmutzt war. Schließlich hatte der bei Reisebuchung zugesicherte betreute Kindergarten geschlossen. Die fehlende Kinderbetreuung habe „zu einer erheblichen, nicht vorhersehbaren Belastung“ der Großeltern geführt. Die Großeltern verlangten daher nicht nur eine Minderung des Preises für die Reise, sondern forderten darüber hinaus auch Geld für die entgangene Urlaubsfreude. Im Prozess klagte der Verein für Konsumenteninformation (§ 29 KSchG), dem die Familie ihre Ansprüche abgetreten hatte.

Der OGH (6 Ob 231/08a) entschied, dass auf Grund des Zuspruches einer Preisminderung (10% bzw 15%), könne nicht abgeleitet werden, dass der Mangel unerheblich war, so das Erstgericht. Gewährleistung und Schadenersatz hätten unterschiedliche Zielsetzungen, so die rechtlichen Ausführungen des Höchstgerichtes. Die Bagatellgrenze sei im vorliegenden Fall jedenfalls erfüllt, steht doch bei einem Badeurlaub der Aufenthalt am Strand und das Baden erfahrungsgemäß im Vordergrund. Dies war aber wegen der festgestellten massiven Verschmutzung des Strands im vorliegenden Fall nicht in der zugesicherten Form möglich. Dazu kommt, dass – trotz ausdrücklicher Zusicherung – so gut wie keine Kinderbetreuungsmöglichkeiten und andere Angebote für Kinder zur Verfügung standen. Gerade bei einem kleinen Kind handle es sich um massive Beeinträchtigungen. Eine zu restriktive Handhabung des § 31e Abs 3 KSchG würde die Bestimmung weitestgehend ihres Anwendungsbereichs berauben. Damit setzte sich die österreichische Rechtsanwendung in Widerspruch zu den Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie und des Europäischen Gerichtshofs.

Literaturempfehlung: Keiler, Das Recht auf Übertragung eines Reisepauschalvertrages (2009)

Gepostet von Stefanie Kühnberg am 11.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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