„Promotion“ als Hinweis für eine bezahlte Anzeige nicht ausreichend

WettbewerbsrechtDer ORF klagte erfolgreich eine Tageszeitung auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen § 1 UWG iVm § 26 MedienG, weil diese bezahlte Einschaltungen als „Promotion“ bezeichnet hat (OGH 4 Ob 62/09 k vom 14. 7. 2009 § 26 MedienG, § 1 UWG).

Der von der Beklagten zur Kennzeichnung zweier der beanstandeten Veröffentlichungen verwendete Begriff „Promotion” genügt diesen Anforderungen (eindeutiger Hinweis auf Entgeltlichkeit einer Einschaltung iSd § 26 MedienG) allerdings nicht. Er ist mehrdeutig, weil er ua einerseits – aus dem Lateinischen abgeleitet – für die Verleihung der Doktorwürde oder auch die Bauernumwandlung beim Schachspiel, andererseits – aus dem Englischen übernommen – für die allgemeine Vermarktung von Produkten (Marketing) oder auch die Verkaufsförderung im Besonderen steht. Trotz mittlerweile weitverbreiteter Kenntnisse von Grundbegriffen der englischen Sprache (vor allem in jüngeren urbanen Bevölkerungsschichten) kann jedenfalls nicht unterstellt werden, dass der Durchschnittsleser der auch im ländlichen Raum und bei älteren Lesern weit verbreiteten Tageszeitung der Beklagten – auf dessen Begriffsverständnis abzustellen ist – den weder alltäglichen, noch aus sich selbst heraus verständlichen, Begriff „Promotion” als Synonym für „Anzeige” oder „bezahltes Inserat” auffasst. Der gegenteilige Standpunkt der Beklagten ist nicht vertretbar.

Literaturempfehlung: Holoubek/Kassai/Traimer, Grundzüge des Rechts der Massenmedien (2006)

Gepostet von Stefanie Kühnberg am 9.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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