Rechtsprechungsübersicht

Österreichische Rechtsprechung zur
Europäischen Menschenrechtskonvention im Jahr 2008

ZÖR, Band 64, Heft 4 2009


Wolfram Karl · Eduard C. Schöpfer

Zusammenfassung:

In diesem Rechtsprechungsbericht 2008 werden ausgewählte Entscheidungen aus der Judikatur der österreichischen Höchstgerichte vorgestellt, die sich substanziell auf die Europäische Menschenrechtskonvention beziehen. Sie reichen vom Recht auf Leben (Art 2 EMRK) bis zum Doppelbestrafungsverbot (Art 4 des 7. Protokolls). In verfahrensrechtlicher Hinsicht besonders bemerkenswert ist die neue und quantitativ durchaus beachtliche Rolle des OGH als Grundrechtsinstanz in Strafsachen, die er interpretativ aus § 363a StPO (Erneuerung des Strafverfahrens) in Verbindung mit Art 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) ableitete.

I. Einleitung

Dieser jährliche Rechtsprechungsbericht mit österreichischen Entscheidungen, die sich substanziell auf die Europäische Menschenrechtskonvention beziehen, begann mit dem Berichtsjahr 2003 und erfährt mit dem Jahresbericht für 2008 seine 5. Fortsetzung. Die Idee dazu entstammt einem Gespräch mit Heinz Schäffer, hochgeschätztem Kollegen und Freund seit gemeinsamen Studientagen an der Universität Wien. Man war sich einig, dass die Europäische Menschenrechtskonvention einen wertvollen und unverzichtbaren Teil der österreichischen Rechtsordnung darstelle, was auch durch die innerstaatliche Judikatur dokumentiert werden könne. Dabei ginge es nicht nur darum zu zeigen, wie Österreich die EMRK und die dazu entfaltete Straßburger Judikatur befolgt und in der innerstaatlichen Rechtsordnung umsetzt. Da das Straßburger System keine Einbahnstraße sein muss, in dem der Straßburger Gerichtshof gewissermaßen ein Auslegungsmonopol ausübt, könne der Blick auf die österreichische Judikatur zur EMRK nicht nur für österreichische Gerichte und Behörden, sondern auch für den Straßburger Gerichtshof selbst, ja sogar für andere Mitgliedstaaten interessant und lohnend sein.
Bei all dem spielt der Umstand eine entscheidende Rolle, dass die EMRK in Österreich unmittelbar anwendbar ist. Nicht gleich hat man das in Österreich erkannt. So meinte selbst der Verfassungsgerichtshof noch in den frühen 60er Jahren, wegen der Unbestimmtheit der wenigen im Art 6 EMRK enthaltenen Begriffe sei der Schluss zwingend, dass dieser lediglich programmatische Grundsätze aufstelle, die der Gesetzgeber zu verwirklichen habe, die aber für sich allein noch kein unmittelbar anwendbares Recht seien. Es war nun Heinz Schäffer, der bereits kurz nach dem Abschluss seines Studiums an der Universität Wien in der renommierten Österreichischen Juristen-Zeitung 1965 eine seiner Erstlingsarbeiten veröffentlichte, in der er überzeugend für die unmittelbare Anwendbarkeit von Art 6 eintrat. Damals kündigte sich also bereits an, was in der Folge die glanzvolle Karriere eines im In- und Ausland hochgeschätzten Wissenschaftlers werden sollte. Dass dieser Weg so früh und tragisch enden musste, hinterlässt eine tiefe und schmerzliche Lücke sowohl in der Rechtswissenschaft als auch bei Heinz Schäffers Freunden und Kollegen.Als Einleitung zu den nun folgenden 19 Entscheidungen sei zunächst festgehalten, dass der OGH sich seit seinem Beschluss vom 1. August 2007 betreffend eine Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO (13 Os 135/06m) geradezu als Grundrechtsinstanz etabliert hat. Man kann hier zumindest sinngemäß von einer allgemeinen „Grundrechtsbeschwerde“ an den OGH sprechen, die nicht nur in Haftsachen gemäß Grundrechtsbeschwerdegesetz, sondern überall dort zusteht, wo mit einer gewissen Plausibilität behauptet wird, dass im Zusammenhang mit einem Strafverfahren die EMRK verletzt wurde. Dabei wird für eine Erneuerung nicht vorausgesetzt (wie man aufgrund des Wortlauts der zitierten Bestimmung annehmen könnte), dass ein Urteil des EGMR gegen Österreich in derselben Sache vorgewiesen wird. Vielmehr beansprucht der OGH auch selbst die Kompetenz zu prüfen, ob im Strafverfahren eine Konventionsverletzung irgendwelcher Art stattfand. Er stützt sich dabei auf eine an Art 13 EMRK orientierte Auslegung der besagten Bestimmung, wonach jede Person, die in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, das Recht habe, eine wirksame Beschwerde einzulegen. Auch was die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Erneuerungsantrags anlangt, übernimmt der OGH die Regeln des EGMR, was im Sinne von Art 35 EMRK insbesondere bedeutet, dass die entsprechenden Anträge auf Erneuerung innerhalb von 6 Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung an den OGH gestellt werden müssen. Von den hier dargestellten Grundrechtsfällen basieren bereits fünf auf derartigen Grundrechtsbeschwerden (im weiteren Sinn). In inhaltlicher Hinsicht sind hier wieder die gewohnten Schwerpunkte beim Recht auf ein faires Verfahren (Art 6), beim Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8) und beim Medienrecht bzw bei der freien Meinungsäußerung (Art 10) festzustellen.

Gesamter Beitrag in wobl, Heft 10, Oktober 2009, 22. Jahrgang
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Gepostet von Tanja Szabo am 9.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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