Soziales Mietrecht in England und Wales

  

wobl, Heft 10,  Oktober 2009,  22. Jahrgang

Dr. Rosy Thornton, Cambridge

Der vorliegende Beitrag setzt die Reihe „Soziales Mietrecht in Europa“ fort; die Beiträge werden im Rahmen eines von Prof. Dr. Paul Oberhammer (Zürich) und Univ.-Prof. Dr. Andreas Kletecka (Salzburg) geleiteten und vom Jubiläumsfonds der Oesterreichischen Nationalbank geförderten Projekts (Projektnummer 11997) erstellt und sollen rechtsvergleichende Impulse für die österreichische Diskussion bieten.

 A. Historische Grundlagen und Entwicklung des Mietrechts
 
Die Rechtsbeziehung Mieter-Vermieter wurde bis zum Jahr 1915 nicht gesetzlich geregelt. Die Übereinkommen zwischen Mieter und Vermieter unterlagen der freien Vereinbarung der beiden Vertragsparteien, der idR schwächeren Verhandlungsposition des Mieters wurde durch keinerlei besondere Schutzmaßnahmen Rechnung getragen.

Außerordentliche soziale und politische Umstände führten zu einer ersten gesetzlichen Verfügung. Großbritannien war in den Ersten Weltkrieg verwickelt und Glasgow entwickelte sich zum Zentrum der Kriegsindustrie, wie etwa des Schiffsbaus und der Erzeugung von Kriegsmaterial. Die Stadt wurde von zusätzlichen Arbeitern für diesen unerlässlichen Wirtschaftszweig überschwemmt, was einen Wohnungsmangel zur Folge hatte, von dem private Vermieter durch eine rasante Erhöhung des Mietzinses profitierten. Die meisten Mieter konnten sich diesen nicht leisten. Der Mietstreik der Arbeiter Glasgows begann. Im November 1915 verweigerten etwa 20.000 Mieter die Zahlung des Mietzinses. Öffentliche Demonstrationen vor dem Gerichtssaal Glasgows zu einer Zeit, in der revolutionäre Unruhen in Europa weitverbreitet waren, waren bereits Anlass zur Sorge und als schließlich ein Telegramm der Veranstalter der Demonstration mit der Drohung, die Arbeit in den Rüstungsfabriken niederzulegen, den britischen Premierminister Herbert Asquith in London erreicht hat, reagierte die Regierung schnell. Binnen vier Wochen wurde der Rent and Mortgage Interest (War Restrictions) Act 1915 erlassen, durch den der Mietzins der meisten Wohnungen unterer und mittlerer Kategorie auf dem Niveau vor Kriegsbeginn eingefroren wurde.

Die erste gesetzliche Regelung war eine Folge außergewöhnlicher Umstände und als vorübergehende Maßnahme gedacht, die nur für die Dauer des Kriegszustandes in Kraft bleiben sollte. Schließlich war es aber politisch nicht vertretbar, die Beschränkung des Mietzinses unmittelbar nach Kriegsende aufzuheben, wollte man doch die heimkehrenden Soldaten nicht mit exorbitanten Mietzinsen konfrontieren. Das Gesetz blieb in Kraft. 1920 wurde erstmals neben der Mietzinsbeschränkung eine weitere gesetzliche Regelung des Mieterschutzes getroffen.Auch die Aufhebung der Mietzinsbeschränkung im Jahr 1923 war nur auf neue Mietverträge anwendbar, bereits bestehende wurden weiterhin geschützt. Dieses Muster wurde auch weiterhin eingehalten. Nachfolgende Gesetze, durch die der Mieterschutz und die Mietpreisbindung im Bereich der Wohnraummiete erweitert oder eingeschränkt wurden, entfalteten keine Rückwirkung. Aus diesem Grund gibt es auch weiterhin zumindest einige Mietwohnungen, die der Mietzinsbeschränkung aus 1915 unterliegen.
 
Gesamter Beitrag in wobl, Heft 10,  Oktober 2009,  22. Jahrgang.
Online Version verfügbar
 
Korrespondenz:  Dr. Rosy Thornton, Emmanuel College, St Andrew’s Street, Cambridge CB2 3AP,
Great Britain
 

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Gepostet von Tanja Szabo am 3.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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