Verbesserungsmöglichkeiten bei Anlagengenehmigungsverfahren
Vierzehn Empfehlungen für Gesetzgebung und Vollziehung
JRP Heft 2 2010, 18 Jahrgang
Franz Merli und Yvonne Rogatsch
I. Einleitung
Die folgenden Empfehlungen sind das Ergebnis eines Workshops, an dem Ende Oktober 2009 unter der Leitung von Franz Merli Vertreterinnen und Vertreter der erst- und zweitinstanzlichen Behördenpraxis, von Unternehmen und von Nachbarinteressen sowie der Wissenschaft teilgenommen haben; in alphabetischer Reihenfolge:
Mag. Dr. Sascha Ferz (Universität Graz)
MMag. Stefan Greimel (Energie Graz GmbH)
Univ.-Prof. Dr. Benjamin Kneihs (Universität Salzburg)
Ass.-Prof.in Dr.in Verena Madner (Wirtschaftsuniversität Wien, Vorsitzende des Umweltsenats)
Dr.in Marlies Meyer (Grüner Klub, Parlament)
Mag. Peter Plöbst (Bezirkshauptmannschaft Judenburg)
Dipl.-Ing. Thomas Reischl (Saubermacher DienstleistungsAG)
Mag.a Eva Schermann (Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark)
Univ.-Prof. Dr. Stefan Storr (Universität Graz).
Der Workshop knüpfte an das Symposion vom November 2008 zum selben Thema an. Während dort eine Analyse der Stärken und Schwächen des Betriebsanlagenrechts vorgenommen wurde, ging es nun um konkrete Reformvorschläge für Gesetzgebung und Verwaltungspraxis. Im Mittelpunkt stand das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung.
Unter „Optimierung“ verstanden die Teilnehmer die Verkürzung des Verfahrens und die Verbesserung der Rechtsrichtigkeit und Akzeptanz seiner Ergebnisse, jeweils unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistbarkeit. Interessen der Antragsteller, der Antragsgegner und öffentliche Interessen sollten dabei gleichermaßen berücksichtigt werden. Alle Empfehlungen wurden in einer sehr offenen und konstruktiven Weise beraten und grundsätzlich einhellig erstellt.
Soweit sie Vorschläge aus der recht intensiven Reformdiskussion der letzten beiden Jahrzehnte aufgreifen, wurde dies angemerkt. Yvonne Rogatsch hat in Teil IV. eine umfassende Übersicht über diese Vorschläge zusammengestellt.
II. Empfehlungen für die Gesetzgebung
1. Genehmigungspflicht beibehalten
Der Rahmen für genehmigungsfreie Anlagen soll nicht erweitert werden, da ein schnelles, konzentriertes Verfahren und einheitliche Genehmigungstatbestände sinnvoller sind als genehmigungsfreie Anlagen.
Die Grenze der Genehmigungspflicht ist in Österreich – im Vergleich zu Deutschland – sehr niedrig angesetzt, da ein Genehmigungsverfahren schon zu führen ist, wenn nur die Möglichkeit einer Belästigung besteht. Trotzdem sollte der Kreis der genehmigungsfreien Anlagen nicht erweitert werden, weil dies erhebliche Nachteile mit sich brächte. Grundlegendes Problem bei genehmigungsfreien Anlagen ist, dass ein Interessensausgleich zwischen den Anlagenbetreibern, der öffentlichen Hand und den Nachbarn fehlt. Anlagenbetreiber müssen mit der Rechtsunsicherheit leben, dass der Betrieb der Anlage über den Zivilrechtsweg wieder untersagt werden kann; Nachbarn hingegen müssten einen teuren Zivilprozess anstreben, um sich gegen Auswirkungen und Belästigungen einer nicht genehmigten Anlage zur Wehr zu setzen. Die Rechtsunsicherheit der Anlagenbetreiber ließe sich beseitigen, wenn ihnen gesetzlich die Option eingeräumt würde, auch genehmigungsfreie Anlagen einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen; für Nachbarn bliebe jedoch der Nachteil eines Zivilprozesses, wenn die Anlagenbetreiber von dieser Option keinen Gebrauch machen.
Schließlich wäre es – unabhängig von den erwähnten Nachteilen – praktisch schwierig, genehmigungsfreie Anlagen abstrakt zu beschreiben und einschlägige Bestimmungen in der Folge einheitlich zu vollziehen.
Ein schnelles, konzentriertes Genehmigungsverfahren ist daher für alle Beteiligten vorteilhafter als ein nicht geführtes Verfahren. Einheitliche Genehmigungstatbestände würden den Behörden die Vollziehung zusätzlich erleichtern.
2. Konzentrationswirkung verstärken
Eine umfassende Konzentrationsbestimmung sollte auch in die GewO Eingang finden. Zumindest sollten weitere Baurechtsübertragungen der Gemeinden an die Bezirkshauptmannschaften beschlossen werden.
Die derzeitige Konzentrationsbestimmung der GewO (§ 356b) erfasst nur Genehmigungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften. Daher gibt es für eine Betriebsanlage weiterhin parallel verlaufende Verfahren nach landesrechtlichen Vorschriften. Auch die Verfahren nach bundesrechtlichen Vorschriften sind nicht vollkonzentriert. So sind etwa nur bestimmte wasserrechtliche Tatbestände erfasst und allgemein nur solche Bewilligungen und Genehmigungen, die dem Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich sind; deshalb ist zB eine Rodungsbewilligung nicht im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zu erteilen. Die derzeitige Konzentrationsregelung ist darüber hinaus schwer zu vollziehen und erfordert ein zeitaufwändiges Vorprüfungsverfahren, da sie – anders als etwa § 38 AWG – keine taxative Aufzählung der mit zu vollziehenden Bestimmungen enthält.
Daher empfiehlt sich eine Vollkonzentration nach dem Muster des AWG und des UVP-G. Vollkonzentrierte Verfahren sind zwar aufwändiger in der Vorbereitung, doch in Summe schneller durchzuführen als getrennte Einzelverfahren bei unterschiedlichen Behörden. Bei Berücksichtigung anderer Empfehlungen, vor allem zur besseren Kommunikation der Beteiligten vor Verfahrensbeginn und zum Zeitplan für den Verfahrensablauf (siehe unten 9. und 10.), können auch vollkonzentrierte Verfahren rasch und einfach durchgeführt werden. Für die Antragsteller wäre eine Vollkonzentration die Verwirklichung eines echten durchgängigen One-Stop-Shops, und auch für Nachbarn und öffentliche Interessen bringt eine Gesamtbetrachtung des Projekts mehr Schutz als die bisherigen Einzelbetrachtungen durch verschiedene Behörden, mit oft widersprüchlichen Auflagen. Da eine Vollkonzentration aus kompetenzrechtlichen Gründen eine Regelung auf Verfassungsstufe erfordert, ist ihre Umsetzung besonders schwierig. Bis dorthin sollte zumindest die Möglichkeit genutzt werden, die Vollziehung der baurechtlichen Bestimmungen bei gewerblichen Betriebsanlagen von den Gemeinden auf die Bezirkshauptmannschaften zu übertragen.
Den gesamten Beitrag finden Sie in der JRP Heft 1 2010, 18 Jahrgang
Univ.-Prof. Dr. Franz Merli, Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der Universität Graz, Universitätsstraße 15, A-8010 Graz
Mag.a Yvonne Rogatsch, Institut für Österreichisches, Europäisches und Vergleichendes Öffentliches Recht, Politikwissenschaft und Verwaltungslehre an der Universität Graz, Universitätsstraße 15, A-8010 Graz
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