VfGH: Falsche Angaben vor Behörde durch Anwalt; Disziplinarstrafe ist gerechtfertigt
In einem Antrag nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz hatte der Anwalt behauptet, es sei bereits ein Eigentumsübergang laut Teilungsplan erfolgt und die Nachbarin werde einer grundbücherlichen Durchführung zustimmen. Er wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 1 500 Euro bestraft. Der Anwalt aber sah sich im Gleichheitsgrundsatz (wegen Willkür der Behörde) und im Eigentumsrecht (wegen denkunmöglicher, stark fehlerhafter Anwendung des Gesetzes) verletzt. Der Disziplinarbeschuldigte wollte mit seinem Antrag bewirken, dass das Vermessungsamt ein Verfahren nach den §§15 ff LiegTeilG einleitet. Ihm war bewusst, dass die inkriminierten Angaben unrichtig sind. Damit hat der Disziplinarbeschuldigte gegen §9 RAO verstoßen, wonach ein Rechtsanwalt verpflichtet ist, sich gesetzmäßig zu verhalten. Das Aufstellen wissentlich unrichtiger Behauptungen ist disziplinär und rechtfertigt eine Bestrafung, in diesem Fall in Form einer Geldbuße in Höhe von 1500 Euro. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Antrag als Anregung zu beurteilen wäre, das Vermessungsamt möge von Amts wegen im Sinne des Antrags vorgehen. Ebenso unerheblich ist, ob für ein Verfahren nach §15 LiegTeilG die Zustimmung der betroffenen Eigentümer notwendig ist. Der Verfassungsgerichtshof (Erkenntnis vom 21.9.2009, B 507/09) sah keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen unwahrer Behauptungen in einem Antrag an das Vermessungsamt. Weiters sei das “Aufstellen wissentlich unrichtiger Behauptungen” denkmöglich als Verstoß gegen die Verpflichtung zu gesetzmäßigem Verhalten iSd RAO zu bewerten.
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