Wann “verfristet” eine UVP-Bewilligung?_Peter Sander
Verfasst am 22. Januar 2010 von Dr. Peter Sander
Gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 ist für Vorhaben, die der UVP-Pflicht unterliegen, nur ein einziges Bewilligungsverfahren durchzuführen. Mit dieser UVP-Bewilligung werden sämtliche Bewilligungen nach diversen Bundes- und Landesgesetzen miterteilt, da diese in das eine UVP-Verfahren und die im Anschluss zu erteilende Bewilligung „hineinkonzentriert“ sind. Viele Materiengesetze sehen gesetzliche Baubeginns- und -fertigstellungsfristen vor. Manche dieser Fristen sind bis zu einem gesetzlichen Höchstausmaß verlängerbar (zB die Fristen des GWG), manche Materiengesetze sehen hingegen keine Möglichkeit der Verlängerung solcher Fristen vor (zB WRG). Verallgemeindernd kann man festhalten, dass man bei Ausschöpfung des Höchstausmaßes oder der Verlängerungsmöglichkeit (so sie vorgesehen ist) einen Zeitraum von maximal rund fünf bis sieben Jahre hat, um ein Vorhaben umzusetzen. Wie ist nun aber mit der Situation umzugehen, dass ein Vorhaben so umfangreich ist, dass sich all diese Fristen als zu kurz entpuppen würden, wie dies beispielsweise bei größeren Infrastrukturvorhaben immer wieder der Fall ist?
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