Zur Auslegung des § 107b StGB

(Fortgesetzte Gewaltausübung)

JBL, Heft 11 November 2009, 131. Jahrgang

a.Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold

Das 2. Gewaltschutzgesetz, BGBl I 2009/40, hat nicht nur viele Änderungen im Zivilverfahrensrecht gebracht, sondern auch im Straf- und Strafprozessrecht. Der neue Tatbestand des § 107b StGB gehört wohl zu den wesentlichen Neuerungen durch dieses Gesetz im Bereich des materiellen Strafrechts, bereitet aber erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Obwohl die Strafverfolgungsbehörden enorm belastet sind, nimmt der Gesetzgeber mit einer derartigen, in der Auslegung unklaren und daher in der Anwendung schwierigen Bestimmung keine Rücksicht darauf.

 A. ÜberblickDer objektive Tatbestand des § 107b Abs 1 StGB verlangt die Ausübung von Gewalt gegen eine andere Person. Diese Gewalt muss eine längere Zeit hindurch fortgesetzt angewendet werden (unten  C). Was Gewalt ist, wird in § 107b Abs 2 StGB eigens definiert (unten B). Auf diese Tatbildmerkmale muss der Täter Vorsatz haben, wobei dolus eventualis genügt. Abs 3 enthält zwei Qualifikationen und Abs 4 Qualifikationen zu Abs 3. Die Qualifikationen sind somit stufenförmig aufgebaut (s unten D). In Abs 5 findet sich eine Subsidiaritätsklausel (unten E). Alle hier genannten Bereiche erzeugen Schwierigkeiten. Dabei sind diese Probleme nicht neu, denn sie wurden bereits im Begutachtungsverfahren aufgeworfen. Allerdings hat sich der Gesetzgeber als resistent gegen die bedenken erwiesen.

 B. Zum Gewaltbegriff (Abs 2)

 § 107b Abs 2 StGB definiert die Gewalt: Gewalt übt aus, wer eine andere Person am Körper misshandelt oder vorsätzliche mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit mit Ausnahme der strafbaren Handlungen nach §§ 107a, 108 und 110 StGB begeht. Nach dem Willen des Gesetzgebers dürfte dies ein neuer Gewaltbegriff sein.Sehr formal und durchaus bewusst wird hier auf den ersten und den dritten Abschnitt des StGB abgestellt, wobei nur drei Delikte aus dem dritten Abschnitt ausgenommen werden. Da auf mit Strafe bedrohte Handlungen abgestellt wird, schließen tatbestandsausschließendes Einverständnis und rechtfertigende Einwilligung eine Anknüpfungstat aus. Die in Abs 2 genannten Ausnahmen erscheinen als nicht ausreichend: Aufgrund der weiten Definition fällt etwa das Unterlassen der Hilfeleistung (§ 95 StGB) unter den Gewaltbegriff des § 107b StGB6). Dasselbe gilt für die Aussetzung nach § 82 Abs 2 StGB. Bei diesen Delikten geht es um ein reines Unterlassen, auf den Körper des Opfers wird hier nicht aktiv eingewirkt. Zwar wird eine fortgesetzte Begehung von nach § 95 StGB mit Strafe bedrohten Unterlassungen an sich eher selten sein, aber es ist auch nicht erforderlich, dass es sich bei der Gewalttat immer um dasselbe Delikt handelt. Das Unterlassen der Hilfeleistung kann durchaus eine von mehreren unterschiedlichen Taten sein, die insgesamt eine längere Zeit hindurch fortgesetzt begangen werden. Abgesehen davon können sogar Fälle einer fortgesetzten Begehung des § 95 StGB konstruiert werden: Ein alkoholkranker Mensch verletzt sich immer wieder, sein Partner hilft trotz offensichtlicher Erforderlichkeitder Hilfe nicht. Für diesen Fall ist § 107b StGB sicher nicht geschaffen worden, die Erfassung dieser Tatbestände wäre - in der Diktion der Materialien im Hinblick auf die expliziten Ausnahmen der §§ 107a, 108 und 110 StGB7) – wohl auch eine durchaus
“unerwünschte Ausweitung der Strafbarkeit”.

Gesamter Beitrag in JBL, Heft 11, November 2009, 131. Jahrgang
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Korrespondenz: a. Univ.-Prof. Dr. Alexander Tipold, Institut für Strafrecht und Kriminologie, Universität Wien, Schenkenstraße 8-10, 1010 Wien

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Gepostet von Tanja Szabo am 18.11.2009. In News. Abonnieren mit RSS 2.0. Sie können Kommentare oder Trackbacks setzen

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